Einlagensicherung

Die Einlagensicherung wird durch den Verein esisuisse organisiert, der 2005 ins Leben gerufen worden ist. Alle FINMA-regulierten Effektenhändler und Banken mit Sitz in der Schweiz sind Vereinsmitglieder.

Gemäss dem schweizerischen Bankengesetz sind Schweizer Banken und Effektenhändler verpflichtet, bestimmte Einlagen unter besonderen Schutz zu stellen.

Konkret heisst das, dass bei einem Bankenkonkurs alle übrigen Schweizer Banken einspringen, um die Zahlung der entsprechenden Kunden-Einlagen zu gewährleisten (sofern die insolvente Bank nicht über genügend liquide Mittel verfügt). Die Auszahlung an die betroffenen Kunden sollte innerhalb eines Monats erfolgen.

Gesichert sind allerdings nur Einlagen von bis zu 100'000 Franken pro Bankkunde (nicht pro Konto) und Bank. Gemeinsame Konten wie zum Beispiel ein Haushaltskonto eines Ehepaars sind zusätzlich ebenfalls bis zu 100’000 Franken gesichert.

Beispiel: Wenn Sie bei einer konkursiten Bank 90'000 Franken auf einem Sparkonto, 80'000 auf einem anderen Anlagesparkonto und Kassenobligationen im Wert von 30'000 Franken besitzen, haben Sie über die Einlagensicherung nur ein Anrecht auf 100'000 Franken (nicht auf 200'000 Franken).

Eine weitere wichtige Einschränkung betrifft den Gesamtbetrag: Die Einlagensicherung ist zurzeit auf einen Totalbetrag von 1.6 Prozent aller bei Banken in der Schweiz gesicherten Einlagen beschränkt. Das sind derzeit rund 8 Milliarden Franken – unabhängig von der Anzahl möglicher Bankenkonkurse. Rechtlich gilt zudem eine Limite von mindestens 6 Milliarden Franken.

Zu den privilegierten und gesicherten Einlagen gehören Kassenobligationen (die auf den Namen des Inhabers lauten) sowie Guthaben auf Schweizer Privatkonten, Sparkonten, Nummernkonten und Firmenkonten von Kunden mit Wohnsitz in und ausserhalb der Schweiz.

Achtung: Säule-3a- und Freizügigkeitskonten gelten zwar ebenfalls als privilegierte Einlagen, sind aber nicht durch die Einlagensicherung abgedeckt. Privilegiert sind diese Vorsorgekonten insofern, als dass diese in die zweite Konkursklasse fallen, was die Wahrscheinlichkeit einer Auszahlung (gegenüber der gewöhnlichen dritten Konkursklasse) erhöht.

Wertschriften sind keine Einlagen und deshalb nicht gesichert. Allerdings ist der Kunde so oder so Eigentümer der Wertschriften. Wertschriften gehören also auch in einem Bankenkonkursfall dem Bankkunden, der sie zu einer anderen Bank transferieren lassen kann.

Weitere Informationen:
Was ist eine Einlage?
Sparkonten im Vergleich
Privatkonten im Vergleich
Kassenobligationen im Vergleich
Bankenkonkurs in der Schweiz: wie sicher ist mein Geld?

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Experte Benjamin Manz
Benjamin Manz ist Geschäftsführer von moneyland.ch und unabhängiger Experte für Banken- und Finanzthemen.