Gemeinsame Wohnung und Schenkungssteuern

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  • BenutzernameManni
  • OrtZürich
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  • Registriert seit23.04.19
  • Beiträge2

Hallo

Im Internet gibt es viele Informationen zur Schenkungssteuer wenn eine Wohnung umsonst / zum "Vorzugsmietzins" vermietet wird. Aber ich frage mich, ob auch gemeinsam bewohnte Wohnungen unter die Schenkungssteuer fallen - also wenn beide Mieter sind. Hier steht beispielsweise, dass die "ganz oder teilweise unentgeltlich[e] Einräumung von [Nutzniessung, Wohnrecht]" eine Schenkung darstellt.

Zur Verdeutlichung meiner Frage nenne ich ein paar Beispiele:

(1.) A hat Einkommen und mietet die Wohnung, B ist Hausfrau/mann und wohnt kostenlos dort (da kein eigenes Einkommen). Abgesehen von der Wohnung zahlt A auch für alle anderen Ausgaben. Während die einzelnen Ausgaben vermutlich unter 5000 Franken fallen, dürfte die Summe klar über der Grenze sein, und für ein "Gelegenheitsgeschenk" fehlt auch die "Gelegenheit". Müsste B also Schenkungssteuer zahlen, obwohl B gar kein Einkommen hat?

(2.) A und B haben beide Einkommen, aber nur A bezahlt die volle Miete, B wohnt kostenlos. Diese Situation entsteht zum Beispiel, wenn jemand bei dem Freund/der Freundin einzieht ohne gleich Miete zu zahlen.

(3.) A und B haben stark verschiedenes Einkommen und zahlen proportional zu ihrem Einkommen die Miete. Einer von beiden zahlt aber effektiv weniger als die ortsübliche Miete für ein Zimmer zur Untermiete. Ist dieser "Vorzugszins" nun eine Schenkung?

Nehmen wir zur Vereinfachung an, dass die Partner/Bewohner A und B von keinen Steuervorteilen (Verwandtschaft, Ehe, Zusammenleben seit 5 Jahren, etc.) profitieren können. Falls doch, würde das nur den Freibetrag erhöhen, aber die Frage würde bei teureren Wohnungen / hohen Lebensausgaben wieder auftreten.

Danke für eure Einschätzungen und viele Grüsse

 
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  • BenutzernameRene Müller
  • OrtSchweiz
  • Status Member
  • Registriert seit25.09.15
  • Beiträge177

Grüezi

Es handelt sich wohl in all Ihren beschriebenen Fällen (1., 2., 3.) um ein Schenkung, da die (teilweise) Einräumung des Wohnrechtes ohne Gegenleistung erfolgt. Insofern müssen darauf grundsätzlich Schenkungssteuern erhoben werden. Auf welchem Betrag diese Steuer erhoben wird, hängt – wie so oft in der Schweiz – vom Kanton ab. Das Steueramt des Kantons Zürich schreibt dazu auf seiner Website:

Nutzniessungen und sonstige Ansprüche auf periodische Leistungen (z.B. Wohnrecht) werden nach ihrem Kapitalwert berechnet. Dieser hängt von der Höhe der Leistung, der voraussichtlichen Leistungsdauer und dem Kapitalisierungszinsfuss ab. Bei lebenslänglichen Nutzniessungen und periodischen Leistungen richtet sich die Leistungsdauer nach der statistischen Lebenserwartung der berechtigten Person.

Zudem spielen auch mögliche Freibeträge – wie von Ihnen angesprochen – eine wichtige Rolle.

So kennen z.B. viele Kantone die Regelung, dass Schenkungen an direkte Nachkommen komplett steuerfrei sind; Ehepartner hingegen sind in der ganzen Schweiz von der Steuer befreit. Kein Einkommen zu haben (wie in Fall 1.) führt nicht zu einer Befreiung.

Hier stellt sich allenfalls die Frage, ob ein Abzug, also ein Freibetrag, wegen «Unterstützungsbedürftigkeit» geltend gemacht werden kann. Um eine abschliessende Antwort zu erhalten, wenden Sie sich am besten an das entsprechende kantonale Steueramt, so dass es keine Unklarheiten bezüglich Berechnungsgrundlage und allfälliger Qualifikation für Freibeträge gibt.

Freundliche Grüsse RM

 
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  • BenutzernameManni
  • OrtZürich
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  • Registriert seit23.04.19
  • Beiträge2

Grüezi Herr Müller

Ihre durchaus nicht unplausible Einschätzung führt zu überraschenden teuren Rechtsfolgen. Um beim Beispiel des Kantons Zürich zu bleiben:

Im Fall (1.) oder (2.) wäre das eine massive Konkubinatsstrafe von ca. ~15% (laut Zürcher Steuerrechner) der gemeinsamen laufenden Kosten, von der sonst nie jemand spricht. Nur für eine typische Miete in Zürich alleine wären das 15%*2000*12/2=1800 Franken pro Jahr. Ich glaube kaum, dass in der Praxis Paare, die in einer solchen finanziellen Konstellation zusammenziehen, die Schenkungssteuer zahlen.

Auch wenn man nach 5 Jahren Zusammenleben einen Freibetrag geltend machen könnte, ist die Nutzniessung an sich ja lebenslänglich, das heisst die anfänglich zu zahlende Schenkungssteuer würde sich nach der Lebenserwartung richten, ausser man hat einen befristeten Mietvertrag.

Typische Paare ziehen mit 25 Jahren zusammen, eine sehr pessimistische Lebenserwartung wäre 70 Jahre, also eine Schenkungssteuer von 81000 Franken. Das wären ja Summen, die das derzeitige Jahreseinkommen von A leicht übersteigen können. (Und B hat im 1. Fall ja gar kein Einkommen.) Auch das Erstellen einer korrekten Schenkungssteuererklärung für all die Mieten, Nebenkosten, Lebensmittel, etc. wäre äusserst schwierig.

Im Fall (3.) und auch sonst müsste man ausserdem irgendwie die ortsübliche Miete eines Zimmers / gemeinsamen Bettes ermitteln, um die Höhe der Schenkungssteuer zu berechnen, bzw. ob sie überhaupt anfällt.

Die "Unterstützungsbedürftigkeit" ist (zumindest laut derselben Zürcher Webseite) mit einem "sowohl als auch" an die (beschränkte) Erwerbsunfähigkeit beknüpft, was ja nicht gegeben ist, wenn B faktisch erwerbstätig ist.

Da den Ämtern alle Daten vorliegen um solche Fälle zu ermitteln (B ist bei A gemeldet, eine Heirat/Partnerschaft oder Verwandtschaftsgrad ist nicht eingetragen, beide reichen Steuererklärungen ein aber B hat praktisch fast keine Ausgaben, die ortsübliche Miete ist bekannt), könnte das Steueramt mit Leichtigkeit die ihm scheinbar entgehenden Steuereinnahmen verlangen.

Also gibt es vielleicht ein fehlendes Puzzleteil, das erklärt, wieso die Schenkungssteuer doch nicht anfällt, und Tausende zusammenlebende Paare in diesen Konstellationen doch keine unbewussten Steuerhinterzieher sind? Möglicherweise ist der "Kapitalisierungszinsfuss" Teil der Lösung? Den verstehe ich nämlich nicht.

Viele Grüsse