Eine Nichtkündigungskommission (NKK) ist eine Strafgebühr, die fällig wird, wenn der Bankkunde die Kündigungsfrist für den Rückzug eines Guthabens nicht einhält. Die Rückzugsbedingungen legen den kündigungsfreien Betrag pro Zeiteinheit sowie die Kündigungsfrist für darüber liegende Beträge fest.
Die Nichtkündigungskommission wird in der Regel nur für den Betrag erhoben, der das kündigungsfreie Guthaben übertrifft. Diese Strafgebühr kann verhältnismässig hoch sein und beträgt meistens einen Prozentsatz des betreffenden Betrags.
Häufig anzutreffen sind Strafgebühren von 0.5%. Viele Banken haben die Gebühr aber in den letzten Jahren bereits auf 2% erhöht. Die Banken begründen die hohen Nichtkündigungskommissionen mit strengeren Liquiditätsvorschriften der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA. Diese möchte verhindern, dass es im Fall einer Krisensituation aufgrund von zu raschen Mittelabflüssen zur Illiquidität von Schweizer Banken kommt.
Beispiel: Ein Sparkonto hat folgende Rückzugsbedingungen: Bis 10'000 Franken pro Monat sind frei verfügbar, danach gilt eine Kündigungsfrist von 3 Monaten mit einer Nichtkündigungskommission von 2%. Wenn Sie jetzt innerhalb eines Monats 40'000 Franken abheben möchten, müssen Sie eine Kommission von 600 Franken zahlen (2% x 30'000 Franken).
Je nach Bank und Konto kann es Ausnahmeregelungen geben. So erlassen manche Banken die Nichtkündigungskommission, wenn Sie das Geld für weitere Dienstleistungen wie Hypotheken oder Wertschriften innerhalb der Bank nutzen.
Bei Schweizer Privatkonten sind die Rückzugsbedingungen in der Regel nicht restriktiv. Besonders prominent sind Strafgebühren aber bei Schweizer Sparkonten. Bei Sparkonten gilt die Faustregel: Je höher der Zinssatz ist, desto restriktiver sind auch die Rückzugsbedingungen, und desto eher wird eine Strafgebühr fällig. Achten Sie deshalb nicht nur auf den Zinssatz, wenn Sie sich für ein Sparkonto entscheiden.
Weitere Informationen:
Sparkonto-Vergleich