Mehrere Freizügigkeitsfälle nacheinander

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  • BenutzernameMoneyland-Nutzer-Fragen
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  • Beiträge843

Sehr geehrte Damen und Herren vom Redaktionsteam. 

Ich bin beim meinen Recherchen zum Thema 'mehrere Freizügigkeitskonten' auf ihren Artikel gestossen. 

Speziell der Abschnitt: Ausnahme – mehrere Freizügigkeitsfälle ist für mich von Interesse.

Bei mir liegen 2 Freizügigkeitsfälle vor, allerdings nicht zeitgleich nebeneinander, sondern zeitlich hintereinander. 

Im Beispiel wird explizit von 4 Freizügigkeitskonten gesprochen und dass dies entsprechend dem geschilderten Fall vom Gesetz/den Steuerbehörde toleriert/erlaubt sei. 

Nicht klar ist, ob es relevant ist, ob zeitlich zwei Arbeitsstellen nebeneinander oder hintereinander zu zwei Freizügigkeitsfällen geführt haben müssen. 

Hier wird davon ausgegangen, dass man beim Wiederaufnehmen einer Anstellung wieder alle Konten in die PK zusammenführt. 

Das ist ja eben genau in meinem Fall nicht geplant – betreffend späterer Steueroptimierung bei Bezug. 

Mein Beispiel aktuell: 

1. Freizügigkeitskonto.

2. Kaderversicherung, welches umgewandelt wird beim Austritt in ein zweites Freizügigkeitskonto.

3. Freizügigkeitsleistung beim noch bestehenden Arbeitgeber mit potentieller Möglichkeit, ein drittes und ein viertes Freizügigkeitskonto zu eröffnen. 

Wiedereinbringen einer Freizügigkeitsbetrags bei Neustellenantritt. 

Meine Erfahrung ist, dass Firmen-PKs an grösseren Kapitalüberweisungen von Kadermitarbeitern aufgrund des schwierigen Marktumfeldes und der zu erwirtschaftenden Mindestgarantiezinsen gar nicht interessiert sind, möglichst alle Kontobeträge zu erhalten. 

Dies unabhängig des Gesetztes Art. 4 Abs. 2 bis FZG.

Bin nun etwas unsicher betreffend Ihren Aussagen im Moneyland-Artikel.

Würde mich über eine Präzisierung der Aussagen / Klärung sehr freuen. 

Freundliche Grüsse 

 

 
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  • BenutzernameMoneyguru von moneyland.ch
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  • Status Experte
  • Registriert seit04.08.15
  • Beiträge4069

Guten Tag

Gemäss telefonischer Auskunft des Bundesamts für Sozialversicherungen ist es so, dass man gemäss Art. 4 Abs. 2 bis FZG die Freizügigkeitsgelder (sofern auf mehrere Einrichtungen verteilt) bei einem Neuantritt einer Stelle wieder an einem „Ort“ (das heisst bei einer Pensionskasse) versammeln muss.

Ausnahme: Wenn Sie wieder neu zwei verschiedene Arbeitgeber hätten, die zwei verschiedene PKs hätten, könnten Sie die Gelder wieder auf die beiden PKs verteilen.

Fazit: Sie dürften gar keine Freizügigkeitsfälle haben, die „zeitlich hintereinander“ sind. 

Bei Missachtung diese Regelung drohen steuerrechtliche Konsequenzen (zum Beispiel im Fall eines PK-Einkaufs) oder vorsorgerechtliche Konsequenzen (zum Beispiel geringere Auszahlungsleistungen im Invaliditätsfall). Strafgebühren gäbe es aber keine, so die telefonische Auskunft des Bundesamts.

Beste Grüsse vom Moneyguru

Weitere Informationen:
Anzahl Freizügigkeitskonten

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