Steuern Stempel ausländische Broker ETFs wie deklarieren?

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  • Benutzernamebernd.knoch
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Ist das legal als schweizer Resident (kein US und kein Schweizer Bürger) die ETFs in Ausland über Online-Broker zu kaufen? Die Depot Preise in Deutschland und USA sind tiefer als hier. Wie trägt man das in die Steuererklärung? Was ist mit dem Stempel- und Verrechnungssteuer? Hat das sonst irgendwelche Vor- oder Nachteile? Danke.

 
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  • BenutzernameFast Trader
  • OrtSchweiz
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  • Beiträge172

Sehe keinen Grund, weshalb das nicht legal sein sollte.

In der Steuererklärung muss man die ETFs aber natürlich trotzdem angeben, egal, bei welchem Broker man die ETFs hat.

Vorteile sind sicher die Kosten, die bei ausländischen Brokern günstiger sein können. Allerdings tradet man ETFs ja nicht hin und her. Das heisst wenn man nur ein paar ETFs kauft (buy and hold) ist der Unterschied zu günstigen Schweizer Brokern dann auch nicht mehr so gross.

Nachteil bei ausländischen Brokern: Es gibt natürlich mehr Unsicherheiten. Da diese nicht in der Schweiz reguliert sind. Je nach Währung ausserdem Fremdwährungsrisiken bzw. Umrechnungskosten. Sich auf jeden Fall an einen grösseren Namen halten, da es viele unsaubere Broker da draussen gibt.

Wichtig auch, dass man Gesamtkosten vergleicht. Häufig kommen noch irgendwelche Gebühren dazu, die man zuerst nicht sieht. Zum Beispiel Börsengebühren.

Stempel können meines Wissens auch je nach Land variieren und werden vom Broker direkt eingezogen. Am besten beim Broker nachfragen.

 
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  • Benutzernamebernd.knoch
  • Status Member
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  • Beiträge7

Danke für Ihre Antworten. Wenn ich das richtig verstehe ist der Stempelsteuer nur im Land wo die Transaktion stattgefunden hat relevant? Welche Unterlagen muss man dann für die Steuererklärung in der Schweiz vorlegen und wo bekommt man sie? Es muss ja irgendwo stehen wie viele Dividenden ich verdient habe und was sind die Kurse an 31.12 jedes Jahres. Kann man so ein Bericht normalerweise bekommen oder soll man dann an Steueramt die Screenshots aus dem Online Konto schicken? Danke.

 
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  • BenutzernameHedgehog1
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  • Beiträge67

> Wenn ich das richtig verstehe ist der Stempelsteuer nur im Land wo die Transaktion stattgefunden hat relevant?

Nein, die Regeln variieren je nach Land. Schweizer Stempelsteur musst du nur bei einem Schweizer Broker bezahlen, so steht es im Gesetz. UK-Stempelsteuer ist z.B. geschuldet beim Kauf, aber nicht Verkauf, von UK-Aktien, aber nicht Fonds, unabhängig vom Broker.

>Ist das legal als schweizer Resident (kein US und kein Schweizer Bürger) die ETFs in Ausland über Online-Broker zu kaufen?

Ja, kein Problem.

> Hat das sonst irgendwelche Vor- oder Nachteile?

Vorteil von US-ETFs: du kannst US-Dividendensteuern (15%) zurückfordern. Sonst ist dieses Geld meist für dich verloren. Nachteil: estate tax.

> Welche Unterlagen muss man dann für die Steuererklärung in der Schweiz vorlegen

Keine. Deine Unterschrift genügt.

> Es muss ja irgendwo stehen wie viele Dividenden ich verdient habe und was sind die Kurse an 31.12 jedes Jahres.

Ja, du muss diese Zahlen selbst ins Wertschriftenverzeichnis übertragen.

 
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  • BenutzernameMoneyguru von moneyland.ch
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  • Beiträge4002

Guten Tag

Hier noch die offizielle Antwort der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV, die wir angefragt hatten:

Sie haben uns die Situation eines Schweizer Anlegers geschildert, der bei einem ausländischen Broker Wertschriften kauft und möchten wissen,

  • ob der ausländische Broker der Stempelabgabepflicht untersteht;
  • ob der Schweizer Anleger die Stempelabgabe selbst deklarieren/abliefern muss;
  • ob ein Unterschied zwischen privaten oder gewerbsmässigen Schweizer Anlegern besteht; und
  • welche Regelung bei der Verrechnungssteuer gilt.

Gemäss Artikel 17 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben (StG; SR 641.10) sind Effektenhändler stempelabgabepflichtig. Da es sich bei ausländischen Brokern nicht um Effektenhändler i. S. v. Artikel 13 Absatz 3 StG handelt, unterstehen diese nicht der Stempelabgabepflicht. Auch für einen privaten oder gewerbsmässigen Schweizer Anleger besteht keine Pflicht die Stempelabgabe zu deklarieren bzw. abzuliefern, solange er nicht als Effektenhändler i. S. v. Artikel 13 Absatz 3 StG zu qualifizieren ist.

Bei der Verrechnungssteuer gilt Folgendes: Steuerpflichtig ist der Schuldner der steuerbaren Leistung (Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer [Verrechnungssteuergesetz, VStG; SR 642.21]). Die Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz (Schuldnerin der steuerbaren Leistung), welche beispielsweise eine Dividende (steuerbare Leistung) ausschüttet, kürzt diese bei der Auszahlung an den Dividendenempfänger um 35 % und überweist den Steuerbetrag an die ESTV. Der in der Schweiz ansässige Dividendenempfänger erhält diesen Betrag unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere bei ordnungsgemässer Deklaration der Dividende in seiner Steuererklärung, von der Steuerbehörde zurück (vgl. Artikel 21 ff. VStG).

Soweit das ESTV.

Beste Grüsse vom Moneyguru