Wenn Sie einer unselbstständigen beruflichen Tätigkeit nachgehen, sind Sie in der Regel einer Pensionskasse angeschlossen. Ist dies nicht der Fall – zum Beispiel aufgrund von Arbeitslosigkeit –, verbleiben Ihre Vorsorgegelder der Pensionskasse (der zweiten Säule) auf einem Freizügigkeitskonto. In diesem Ratgeber beantwortet Ihnen moneyland.ch die wichtigsten Fragen zu Freizügigkeitskonten.
Was ist ein Freizügigkeitskonto?
Ein Freizügigkeitskonto ist ein Bankkonto, auf dem Sie Ihr Vorsorgevermögen der Pensionskasse im Falle einer Karrierepause oder Erwerbslosigkeit parkieren. Sind Sie temporär keiner Pensionskasse angeschlossen, ist das Parkieren der Vorsorgegelder auf einem Freizügigkeitskonto obligatorisch. Sobald Sie wieder einer beruflichen Tätigkeit nachgehen, wird das Guthaben von Ihrem Freizügigkeitskonto an die Pensionskasse Ihres neuen Arbeitgebers überwiesen.
Wichtig: Sie können Ihr Vorsorgevermögen auf Freizügigkeitskonten lediglich parkieren. Zusätzliche Einzahlungen sind nicht möglich.
Wer bietet Freizügigkeitskonten an?
Freizügigkeitskonten werden von Freizügigkeitsstiftungen angeboten, von denen die meisten mit Banken verbunden sind. Es gibt aber auch bankenunabhängige Vorsorgestiftungen.
Neben Freizügigkeitskonten gibt es auch andere Freizügigkeitslösungen. Dazu gehören Vorsorgefonds, Vermögensverwaltung und kapitalbildenden Lebensversicherungen. Alle drei Lösungen sind für die vorübergehende Anlage Ihrer Pensionskasse-Leistungen ungeeignet.
Vorsorgefonds und Vermögensverwaltung eignen sich, wenn Ihre Freizügigkeitsleistungen sehr langfristig angelegt werden sollen. Dies könnte der Fall sein, wenn Sie die Schweiz endgültig verlassen, um in ein EU-Land zu ziehen, und Ihre Schweizer Vorsorgeleistungen bis zur Pensionierung angelegt werden sollen. Kapitalbildenden Lebensversicherungen sind komplex und oft eine suboptimale Lösung, und sollten daher vermieden werden.
Wie hoch sind die Zinsen?
Die Höhe der Zinsen variieren je nach Anbieter. Da auf Freizügigkeitskonten häufig hohe Beträge deponiert werden, können auch kleinere Zinsunterschiede erheblich ins Gewicht fallen. Der Freizügigkeitskonto-Vergleich von moneyland.ch hilft Ihnen, einen günstigen Anbieter zu finden.
Beachten Sie, dass es bei Freizügigkeitskonten – im Gegensatz zu Pensionskassen – keinen Mindestzins gibt. Nullzinsen sind also möglich. Negativzinsen sind im Unterschied zu Spar- und Privatkonten eigentlich ausgeschlossen, wobei einige Anbieter prozentuale Gebühren erheben, die für Kundinnen und Kunden einem Negativzins gleichkommen.
Welche Gebühren fallen an?
Einige Anbieter erheben Kontoführungsgebühren bei Freizügigkeitskonten, wobei sie diese manchmal nicht als solche bezeichnen – sondern etwa als «Verwaltungspauschale». Typisch sind 3 Franken pro Monat, also 36 Franken pro Jahr. Je nach Zinssatz und der Höhe Ihres Guthabens können die Gebühren dafür sorgen, dass Ihnen ein nominaler Verlust entsteht. Grundsätzlich ist aber der Zinssatz entscheidender, vor allem bei hohem Guthaben. Ein Freizügigkeitskonto mit hohen Zinsen ist in vielen Fällen auch dann die bessere Wahl, wenn es Kontogebühren berechnet.
Weitere Kosten betreffen vor allem die Auszahlung, für die je nach Auszahlungsgrund und Bank hohe Gebühren anfallen können.
Tipp: Der Freizügigkeitskonto-Vergleich von moneyland.ch verschafft Ihnen einen Überblick über die Kosten der verschiedenen Anbieter.
Wie sicher sind Freizügigkeitskonten?
Freizügigkeitskonten unterliegen zwar nicht der Einlagensicherung, gelten jedoch als sicher. 100’000 Franken pro Kunde oder Kundin und Stiftung erhalten im Konkursfall eine privilegierte Behandlung – die Einlagen gehören der zweiten Konkursklasse an. Bei einem erhöhten Sicherheitsbedürfnis kann es ratsam sein, Ihre Vorsorgegelder auf zwei Anbieter zu verteilen.
Kann ich das Geld auch in Wertschriften anlegen?
Wenn Sie wissen, dass Ihr Vorsorgevermögen über einen längeren Zeitraum auf dem Freizügigkeitskonto verbleibt, können Sie es – statt auf einem herkömmlichen Konto – auch in Wertschriften anlegen. Bei den meisten Anbietern können Sie je nach Risikoprofil aus verschiedenen Vorsorgefonds wählen, ähnlich wie bei der Säule 3a.
Diese locken langfristig mit einem weitaus höheren Renditepotenzial, wobei vor allem kurzfristig auch das Verlustrisiko erhöht ist. Für kurze Zeiträume, zum Beispiel einige Monate, sind Wertschriftenlösungen aufgrund der hohen Schwankungen eher ungeeignet.
Kann ich mehrere Freizügigkeitskonten haben?
Sie können die Pensionskasse bitten, das Vorsorgeguthaben verteilt auf die zwei Freizügigkeitskonten zu überweisen. Dies kann aus mehreren Gründen sinnvoll sein: Zum einen sind, wenn Sie Ihr Vorsorgegeld bei zwei verschiedenen Instituten führen, mehr als 100’000 Franken durch die privilegierte Behandlung im Konkursfall geschützt, und zum anderen können Sie das Guthaben zeitlich versetzt in zwei verschiedenen Steuerjahren beziehen. So sparen Sie in der Regel Steuern.
Was passiert mit vergessenem Vorsorgeguthaben?
Endet Ihr bisheriges Arbeitsverhältnis, sind Sie verpflichtet, das Geld entweder an die Pensionskasse Ihres neuen Arbeitgebers oder aber auf ein Freizügigkeitskonto überweisen zu lassen. Tun Sie dies nicht innert sechs Monaten, transferiert die bisherige Pensionskasse Ihr Vorsorgevermögen an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Das Geld ist dort sicher, wird aber zum gesetzlichen Mindestzinssatz verzinst. Wenn Sie wissen wollen, ob und wie viel Vorsorgevermögen die Stiftung Auffangeinrichtung BVG für Sie verwaltet, können Sie eine schriftliche Anfrage stellen.
Wann kann ich das Geld auszahlen lassen?
Vorsorgegelder sind grundsätzlich dafür gedacht, Ihren Lebensstandard im Ruhestand zu sichern. Der Bezug Ihres Guthabens ist im Regelfall frühestens fünf Jahre vor und spätestens vier Jahre nach Erreichen des gesetzlichen Rentenalters möglich. Allerdings gibt es Ausnahmen, wenn Sie bestimmte Kriterien erfüllen. Diese ähneln den Bedingungen für den Vorbezug Ihrer Säule 3a beachten müssen.
Wichtig: Bei vorzeitigen Auszahlungen erheben viele Anbieter zusätzliche Gebühren für die Auszahlung.
Was muss ich steuerlich beachten?
Auf einem Freizügigkeitskonto parkiertes Geld gehört nicht zu Ihrem steuerbaren Vermögen. Auch den Zinsertrag müssen Sie nicht versteuern.
Steuern fallen erst beim Kapitalbezug an – genau wie bei der Pensionskasse. Massgebend für die Höhe der Steuern ist Ihr Wohnort. Ausnahme: Wandern Sie aus der Schweiz aus, hängt der Steuersatz vom Kanton ab, in dem die Freizügigkeitsstiftung ansässig ist.
Aus steuerlicher Sicht ist es in der Regel sinnvoll, das Geld von zwei Freizügigkeitskonten gestaffelt in zwei Kalenderjahren zu beziehen. Zudem sollten Sie darauf achten, den Kapitalbezug mit jenem der Säule 3a zu koordinieren.
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