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Versicherungen: Das ändert sich für Kundinnen und Kunden 2022

18. November 2021 - Raphael Knecht

Widerrufsrecht, Kündigungsrecht und Verjährung: Bald gilt das revidierte Versicherungsgesetz in der Schweiz. Was das für die Versicherten bedeutet, erfahren Sie in diesem Artikel.

Am 1. Januar 2022 tritt nach über einem Jahr Vorlaufzeit die Revision des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) in Kraft. Damit kommen einige Neuerungen auf Versicherte in der Schweiz zu. Das Online-Vergleichsportal moneyland.ch erklärt, welche die grössten Änderungen sind, wie weit die Versicherer mit der Umsetzung bereits sind und wie stark sich die Anpassungen in der Praxis auf die versicherten Personen auswirken werden.

  • Elektronischer Austausch

Das ist neu: Viele Prozesse, die bisher mit Unterschrift erfolgen mussten, sind neu auch ohne möglich, zum Beispiel per E-Mail, Online-Formular oder SMS. Das betrifft etwa den Abschluss, die Kündigung und den Widerruf von Versicherungsverträgen. Das revidierte VVG erlaubt zwar neu ausdrücklich diesen elektronischen Austausch zwischen Versicherten und Versicherungen – es handelt sich dabei jedoch nicht um eine Vorschrift. Eine Versicherung muss Ihnen also nicht zwingend die Möglichkeit bieten, beispielsweise Ihren Vertrag per SMS zu kündigen.

So sieht es in der Praxis aus: Oft war schon bisher eine unterschriftsfreie Abwicklung möglich, auch wenn es im VVG eigentlich anders stand. Viele Versicherungen geben gegenüber moneyland.ch an, dass bereits jetzt Verträge ohne Unterschrift abgeschlossen und gekündigt werden können (zum Beispiel beim Abschluss von Zusatzversicherungen bei der CSS). Helvetia erklärt, dass in vielen Geschäftsbereichen bereits 2020 aufgrund der Coronavirus-Pandemie vermehrt auf die Unterschrift verzichtet wurde.

Fast alle gefragten Versicherungen bestätigen, dass Abschluss und Kündigung spätestens ab dem 1. Januar 2022 für den Grossteil der angebotenen Policen ohne Unterschrift möglich sein werden. Die Allianz betont auf Anfrage, dass es auf den Vertriebskanal ankomme. Im persönlichen Vertrieb sei weiterhin vorgesehen, dass Kundinnen und Kunden den Vertrag physisch unterschreiben. Bei Helsana heisst es, dass Kündigungen zwar weiterhin handschriftlich unterschrieben sein müssen – allerdings muss die Kündigung nicht unbedingt per Post verschickt werden, sondern die Versicherung akzeptiert auch einen Scan des Dokuments.

Einige Anbieter weisen darauf hin, dass es vereinzelt Ausnahmen geben kann, zum Beispiel im Bereich Personenversicherungen (Zurich) und bei speziellen Dokumenten wie etwa vorläufigen Deckungszusagen (Basler Versicherungen). Bei Swiss Life heisst es zudem, man sei bei den Lebensversicherungen noch daran zu prüfen, in welchen Geschäftsfällen die elektronische Kommunikation angeboten werden soll.

  • Widerrufsrecht

Das ist neu: Ein neuer Artikel im VVG regelt den Widerruf: Wenn Sie einen Antrag gestellt beziehungsweise einen Vertrag bereits unterschrieben haben, können Sie innert 14 Tagen bei der Versicherung den Widerruf einreichen. Aus gesetzlicher Sicht muss dies nicht per Einschreiben geschehen, sondern Sie können den Vertrag beispielsweise auch ohne Unterschrift per E-Mail widerrufen.

So sieht es in der Praxis aus: Manche Versicherungen gewähren bereits jetzt ein Widerrufsrecht, das zum Teil aber etwas kürzer ist als 14 Tage (zum Beispiel sieben Tage bei Swica). Andere Anbieter, etwa CSS, hatten bisher gar kein Widerrufsrecht. Sämtliche der gefragten Versicherungen bestätigen aber, dass die Frist für den Widerruf ab Januar 2022 den gesetzlich vorgeschriebenen 14 Tagen entsprechen wird. Bei der Allianz und Helvetia heisst es, dass das neue Widerrufsrecht von 14 Tagen vorzeitig bereits im Herbst 2021 umgesetzt wurde.

Gemäss VVG sind allerdings folgende Fälle von diesem Widerrufsrecht ausgeschlossen: kollektive Personenversicherungen, vorläufige Deckungszusagen sowie Vereinbarungen, die weniger als einen Monat dauern.

«Das neue Widerrufsrecht ist eine wichtige Verbesserung für Konsumentinnen und Konsumenten», kommentiert Analyst Raphael Knecht von moneyland.ch. Gerade wenn hohe Provisionen im Spiel sind, könne es sein, dass Versicherungsmakler ihren Kundinnen und Kunden unter Druck Produkte verkaufen, die für sie nicht die richtigen sind. «Wer sich einen schlechten Vertrag aufschwatzen liess, hat nun zwei Wochen Zeit, sich noch einmal im Detail damit auseinanderzusetzen und die Reissleine zu ziehen.»

  • Kündigungsrecht für langfristige Verträge

Das ist neu: Selbst wenn ein Vertrag für mehr als drei Jahre vereinbart wurde, können Sie ihn neu bereits auf Ende des dritten oder jedes darauffolgenden Jahres ordentlich kündigen. Dabei gilt gemäss Gesetz eine Kündigungsfrist von drei Monaten. «So können langfristige Knebelverträge verhindert werden», erklärt Knecht. Lebensversicherungen sind von diesem Kündigungsrecht ausgenommen.

So sieht es in der Praxis aus: Manche Versicherer geben an, dass diese Gesetzesänderung für ihre Kundinnen und Kunden keine Auswirkungen haben wird. So schreibt die Swica auf Anfrage, man habe im Privatkundenbereich sowieso nur einjährige Laufzeiten, weil das kundenfreundlicher sei. Auch die Allianz gibt an, dass dieser Teil der VVG-Revision nichts am Angebot der Versicherung ändern werde. Bei Axa heisst es, man habe in der Praxis oft jetzt schon individuell auch bei langfristigen Verträgen ein jährliches Kündigungsrecht vereinbart.

Bei Visana sehen hingegen rund 20 Prozent der Verträge eine Dauer von mehr als drei Jahren vor, wie ein Sprecher zu moneyland.ch sagt. Das entspricht rund 150’000 Versicherten. Bei Groupe Mutuel heisst es, dass die Veränderung hauptsächlich Krankenzusatzversicherungen betrifft. Ob das neue Kündigungsrecht schweizweit grosse Auswirkungen haben wird, ist allerdings unklar, weil viele der von moneyland.ch gefragten Versicherungen keine Auskunft darüber geben, wie viele Versicherte beziehungsweise Verträge diese Veränderung betreffen wird.

Das neue Kündigungsrecht gilt für beide Parteien. Ihre Versicherung kann also ebenfalls nach drei Jahren kündigen, selbst wenn eine längere Laufzeit vereinbart wurde. Ausnahme sind Krankenzusatzversicherungen: Hier darf in so einem Fall nur die versicherte Person, nicht aber der Anbieter selbst ordentlich kündigen.

  • Längere Verjährungsfrist

Das ist neu: Neu gilt für Ansprüche aus Versicherungsverträgen eine Verjährungsfrist von fünf Jahren. Das ist im Vergleich zur bisherigen Frist von zwei Jahren mehr als doppelt so lange. Wenn Sie es also versäumen, Ansprüche zu melden, haben Sie künftig nach dem Ereignis fünf Jahre Zeit, das nachzuholen. Die Frist gilt auch für Forderungen der Versicherung Ihnen gegenüber, zum Beispiel für nicht gezahlte Prämien.

So sieht es in der Praxis aus: Die meisten Anbieter hielten sich bisher an die Verjährungsfrist von zwei Jahren. Bei Axa und Helvetia heisst es, man habe auf Kundenwunsch auch fünf Jahre vereinbart. Die neu vorgeschriebene, fünfjährige Frist gilt für Verträge, die ab dem 1. Januar 2022 abgeschlossen werden. Wenn Sie also bereits versichert sind, muss die Versicherung nicht von Gesetzes wegen eine fünfjährige Verjährungsfrist akzeptieren. So schreibt etwa Allianz, dass die Änderung nur ab 1. Januar 2022 abgeschlossene oder angepasste Verträge betreffe.

Einige Versicherungen geben hingegen an, dass sie die Verjährungsperiode freiwillig für bestehende Verträge verlängern (zum Beispiel Visana und Zurich). «Dass manche Versicherungen hier einen kleinen Schritt weiter gehen, als sie müssen, ist erfreulich», sagt Knecht.

Beachten Sie jedoch, dass für bereits verjährte Ansprüche rückwirkend keine längere Frist gilt. Beispiel: Sie waren am 31. Dezember 2019 in einer osteopathischen Behandlung, die eigentlich von der Krankenzusatzversicherung bezahlt würde. Die Verjährungsfrist dauerte damals zwei Jahre. Wenn Sie die Rechnung dafür nicht bis am 31. Dezember 2021 einreichen, verjährt der Anspruch. Am 1. Januar 2022 gilt dann zwar eine längere Frist, Sie können den Anspruch für diese Behandlung aber trotzdem nicht mehr geltend machen, weil er bereits verjährt ist.

  • Keine Kündigung im Schadenfall

Das ist neu: Bei einem Schadenfall in der Krankenzusatzversicherung darf künftig nur noch die versicherte Person, nicht aber die Versicherung selbst den Vertrag ordentlich kündigen. Ausnahme sind kollektive Taggeldversicherungen.

So sieht es in der Praxis aus: Die meisten Anbieter von Krankenzusatzversicherungen haben bereits bisher auf ihr Recht, im Schadenfall zu kündigen, verzichtet. Auch bei Anbietern, die dies nicht taten, seien Kündigungen im Schadenfall sehr selten gewesen, heisst es auf Anfrage. «In der Praxis dürfte sich für die Versicherten darum kaum etwas ändern», sagt Knecht von moneyland.ch.

  • Direktes Forderungsrecht bei Haftpflichtversicherungen

Das ist neu: Wenn Sie durch eine andere, haftpflichtversicherte Person einen Schaden erleiden, können Sie Ihre Forderung direkt an die Versicherung stellen. Diese Änderung betrifft somit weniger die Versicherten, sondern vor allem geschädigte Drittpersonen. «Ein Umweg weniger», kommentiert Knecht.

Sofern eine obligatorische Haftpflichtversicherung besteht, gilt zudem neu ausdrücklich eine Auskunftspflicht seitens der versicherten Person, die für einen Schaden haftet. Sie können diese Informationen auch direkt bei der zuständigen Aufsichtsbehörde einholen.

So sieht es in der Praxis aus: Geschädigte Personen wissen oft gar nicht, ob im konkreten Fall eine obligatorische Haftpflichtversicherung vorhanden ist, da dies beispielsweise je nach Kanton unterschiedlich sein kann. Zudem muss sich erst noch zeigen, ob die jeweilige Aufsichtsbehörde sich ihrer Auskunftspflicht überhaupt bewusst ist und wie zeitnah Sie entsprechende Auskünfte erhalten werden. In der Praxis dürfte es für geschädigte Personen darum weiterhin einfacher sein, sich direkt mit dem Verursacher eines Schadens zu verständigen, sofern das möglich ist.

Fazit

Viele Versicherungen geben an, dass sie die vom neuen VVG vorgeschriebenen Änderungen bereits im Verlauf des Jahres 2021 umgesetzt haben. In manchen Fällen kann es also sein, dass sich für Versicherte am 1. Januar 2022 gar nicht mehr viel ändert. Dies insbesondere auch, weil einige Anpassungen (zum Beispiel die Verjährungsfrist) nicht zwingend rückwirkend gültig sind – und weil manche der neuen Regelungen bereits heute der Praxis entsprechen (zum Beispiel der Kündigungsverzicht im Schadenfall).

«Manche Anbieter setzen die Revision des VVG aber tatsächlich auf den spätestmöglichen Termin um», beobachtet moneyland.ch-Analyst Knecht. Je nachdem, bei welchem Unternehmen Sie versichert sind, bemerken Sie von den Veränderungen erst am Anfang des neuen Jahres etwas.

«Es kann sinnvoll sein, falls möglich mit dem Abschluss einer neuen Versicherung noch bis 1. Januar 2022 zu warten», sagt Knecht. Dann können Sie sicher sein, dass die neuen, kundenfreundlicheren Vorschriften auch auf Ihren Vertrag zutreffen. «Es ist allerdings erfreulich, dass viele Versicherungen von sich aus zugunsten der Kundinnen und Kunden etwas weiter gehen, als es das Gesetz vorschreibt.»

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Redaktor Raphael Knecht
Raphael Knecht war bis Ende Februar 2023 Analyst und Fachredaktor bei moneyland.ch. Seither unterstützt er die Redaktion gelegentlich als Freelancer.