Betreibung Schulden Schweiz
Geld im Alltag

Ich werde betrieben – was tun?

30. Januar 2024 - Raphael Knecht

Ob Sie Geldprobleme haben oder einfach eine Rechnung vergassen – wenn das Betreibungsamt aktiv wird, ist schnelles Handeln angesagt. Hier lesen Sie, was zu tun ist.

Eine Rechnung ist liegen geblieben oder Sie haben etwas zu spät gezahlt – und plötzlich erhalten Sie einen Zahlungsbefehl vom Betreibungsamt. Was Sie in dieser Situation tun sollten und wie Sie Einträge im Betreibungsregister loswerden, erfahren Sie in diesem Artikel von moneyland.ch.

Was ist eine Betreibung?

Die Betreibung ist ein Verfahren, bei dem ein Gläubiger mit Hilfe des Staats eine offene Schuld einfordert. Falls der Schuldner nicht zahlt, können dessen Vermögenswerte gepfändet werden. Meistens kommt es bei Zahlungsunfähigkeit von Arbeitnehmenden auch zur Lohnpfändung: Das Einkommen der Schuldnerin oder des Schuldners wird für die Tilgung der Forderungen beschlagnahmt.

Woran erkenne ich eine Betreibung?

Wenn Sie betrieben werden, erhalten Sie vom Betreibungsamt an Ihrem Wohnort einen Zahlungsbefehl – entweder von der Post oder von einem Beamten. Im Zahlungsbefehl steht, wer Sie betreibt und worauf die Forderung gestützt ist.

Die Mahnung oder Zahlungsaufforderung einer Inkasso-Firma ist noch keine Betreibung – private Unternehmen müssen die Behörden mit der Betreibung beauftragen und können sie nicht selbst durchführen.

Der Zahlungsbefehl wird «offen übergeben». Das heisst, dass er sich nicht in einem verschlossenen Couvert befindet und dass er nicht im Briefkasten deponiert, sondern persönlich ausgehändigt wird. Der Inhalt des Dokuments untersteht dem Amtsgeheimnis und muss vom Überbringer des Zahlungsbefehls (zum Beispiel dem Pöstler) vertraulich behandelt werden.

Vorladungen zur Abholung eines Zahlungsbefehls können hingegen offen im Briefkasten deponiert werden. Das kann beispielsweise vorkommen, nachdem das Betreibungsamt erfolglos versuchte, den Zahlungsbefehl persönlich zuzustellen.

Was muss ich tun, wenn ich betrieben werde?

Wenn Sie betrieben werden, kommt es darauf an, ob die Forderung berechtigt ist. Das Betreibungsamt selbst händigt Ihnen lediglich den Zahlungsbefehl aus, prüft aber nicht, ob Sie wirklich Geld schulden. Es kann also auch sein, dass Sie betrieben werden, obwohl Sie gar nichts zahlen müssen. Zum Beispiel kommt es vor, dass die Rechnung mittlerweile bezahlt ist, die Betreibung aber bereits veranlasst wurde.

Hier erfahren Sie, wie Sie vorgehen sollten, wenn Sie Geld schulden oder eben nicht:

  • Wenn Sie kein Geld schulden

Erheben Sie innert zehn Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehls einen sogenannten Rechtsvorschlag. Damit unterbrechen Sie die Betreibung. Sie können dies direkt bei den Beamten (oder beispielsweise auch beim Pöstler) tun, die Ihnen die Betreibung aushändigen. Oder Sie gehen zum Betreibungsamt. Der Rechtsvorschlag kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Aus Beweisgründen ist es zu empfehlen, den Rechtsvorschlag schriftlich zu erheben. Eine Begründung, warum Sie die Forderung für unrechtmässig halten, ist beim Rechtsvorschlag normalerweise nicht notwendig.

Erst wenn Sie Rechtsvorschlag erhoben haben, muss der Gläubiger beweisen, dass die Forderung gerechtfertigt ist. Diese sogenannte Rechtsöffnung erfolgt in der Regel mit einem Schlichtungsgesuch oder einer Klage beim zuständigen Friedensrichteramt. Ein Richter des Betreibungsortes gibt Ihnen Gelegenheit, mündlich oder schriftlich Stellung zu nehmen, und entscheidet dann über das Gesuch. Je nach Fall ist auch eine provisorische Rechtsöffnung möglich. Sie können dagegen innert 20 Tagen eine Aberkennungsklage erheben, sonst wird sie definitiv.

Die Betreibung kann nur weitergeführt werden, wenn es dem Gläubiger gelingt, mit einer definitiven Rechtsöffnung den Rechtsvorschlag zu beseitigen. Verfügungen schweizerischer Verwaltungsstellen (zum Beispiel des Steueramts) sind einem richterlichen Entscheid gleichgestellt. Viele öffentliche Einrichtungen können also ohne gerichtlichen Entscheid die definitive Rechtsöffnung erwirken – es sei denn, Sie können beweisen, dass die Schuld mittlerweile getilgt, gestundet oder verjährt ist.

Wenn Sie glauben, dass die Betreibung nicht gerechtfertigt ist, sollten Sie auf keinen Fall die betriebene Forderung anerkennen. Das heisst, dass Sie den Rechtsvorschlag nicht zurückziehen, keine Zahlungen leisten und keine Schuldanerkennung (zum Beispiel eine Ratenzahlungsvereinbarung) unterschreiben. Wenn Sie die Forderungen anerkennen, kann der Gläubiger womöglich den Rechtsvorschlag beseitigen und die Betreibung fortsetzen. Zudem ist es dann eventuell nicht möglich, einen allfälligen Eintrag im Betreibungsregister löschen zu lassen.

  • Wenn Sie tatsächlich Geld schulden

Zahlen Sie den geforderten Betrag inklusive Betreibungskosten innert 20 Tagen. Wenn Sie den geforderten Betrag direkt an das Betreibungsamt zahlen, entstehen zusätzliche Kosten – darum ist es meist sinnvoll, direkt an den Gläubiger zu zahlen (verlangen Sie einen Beleg oder wickeln Sie die Zahlung über Ihre Bank ab). Wenn Sie nicht innert der Frist von 20 Tagen zahlen und auch keinen Rechtsvorschlag erheben, kann der Gläubiger die Pfändung beantragen.

Falls Sie nicht in der Lage sind, den geforderten Betrag zu bezahlen, sollten Sie möglichst bald die Hilfe einer Schuldenberatungsstelle in Anspruch nehmen. Zudem kann es sinnvoll sein, den Gläubiger zu kontaktieren und, falls möglich, eine Ratenzahlung zu vereinbaren.

Sie können zwar auch eine gerechtfertigte Betreibung unterbrechen, indem Sie Rechtsvorschlag erheben. Damit gewinnen Sie bestenfalls etwas Zeit, weil der Gläubiger nun beweisen muss, dass die Forderung gerechtfertigt ist. Allerdings entstehen in diesem Fall zusätzliche Kosten, die Sie am Ende tragen müssen – es sei denn, der Gläubiger kann den Beweis wider Erwarten nicht erbringen.

Erhalte ich einen Eintrag im Betreibungsregister?

Wenn Sie betrieben werden, erhalten Sie einen Eintrag ins Betreibungsregister – selbst dann, wenn die Betreibung ungerechtfertigt ist und Sie Rechtsvorschlag erheben. Solche Einträge bleiben normalerweise fünf Jahre lang erhalten. Falls sie zu Unrecht betrieben wurden, können Sie aber womöglich die Löschung verlangen.

Wie kann ich Einträge im Betreibungsregister löschen?

Es gibt zwei Arten, wie Einträge im Betreibungsregister beseitigt werden können. Die erste ist die eigentliche Löschung. Sie erfolgt in diesen Fällen:

  • Seit der Betreibung sind fünf Jahre vergangen: In diesem Fall wird der Eintrag automatisch gelöscht. Das geschieht unabhängig davon, ob die Betreibung gerechtfertigt war.
  • Der Gläubiger zieht die Betreibung zurück: Dazu stellen Sie ein Gesuch an den Gläubiger. Leider verlangen manche Gläubiger im Gegenzug einen Unkostenbeitrag – das ist bei einer ungerechtfertigten Betreibung besonders ärgerlich. Gläubiger können sich auch komplett weigern, die Betreibung zurückzuziehen.
  • Ein Gericht hebt die Betreibung auf: Sind Sie Opfer einer ungerechtfertigten Betreibung, können Sie dagegen klagen und so die Betreibung aufheben. Diese Methode verursacht allerdings Gerichtskosten und kann aufwändig sein.

Hinweis: Ein Rechtsvorschlag sorgt nicht dafür, dass die Betreibung aus dem Register verschwindet.

Die zweite Art, einen Eintrag aus dem Betreibungsregister zu entfernen, ist die sogenannte «Nichtbekanntgabe einer Betreibung». In diesem Fall wird der Eintrag zwar nicht wirklich gelöscht, aber er erscheint nicht mehr im Betreibungsregisterauszug – in der Praxis macht das für Sie keinen Unterschied zur Löschung. Diese Massnahme kann verlangt werden, wenn der Gläubiger drei Monate lang keine Bemühungen macht, Ihren Rechtsvorschlag zu beseitigen – dies kann zum Beispiel bei ungerechtfertigten Betreibungen vorkommen, die als Einschüchterungsmethode genutzt werden.

Sie können die Nichtbekanntgabe beim Betreibungsamt beantragen. Der früheste Zeitpunkt dafür ist drei Monate nach Zustellung des Zahlungsbefehls. Der Antrag muss in der Regel innert eines Jahres nach Zustellung des Zahlungsbefehls eingereicht werden. Er kostet eine Gebühr von 40 Franken, die Sie bei Einreichung des Antrags zu zahlen haben.

Diese Voraussetzungen müssen alle erfüllt sein, damit Sie die Nichtbekanntgabe beantragen können:

  • Sie haben gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erhoben und diesen nicht zurückgezogen.
  • Ihr Gläubiger hat noch kein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags eingeleitet oder ein Begehren um Fortsetzung der Betreibung gestellt.
  • Sie haben die Forderung nicht anerkannt (zum Beispiel, indem Sie eine Zahlung geleistet haben).

Wenn Sie den Antrag gestellt haben, muss der Gläubiger nachweisen, dass ein Verfahren zur Rechtsöffnung eingeleitet wurde. Andernfalls erscheint der Eintrag künftig nicht mehr in Ihrem Betreibungsregisterauszug.

Muss mich der Gläubiger vor der Betreibung mahnen?

Nein, Gläubiger sind nicht verpflichtet, Ihnen vorab eine Mahnung zu schicken. Wenn Sie eine Rechnung nicht fristgerecht bezahlen, können Gläubiger auch direkt zum Betreibungsamt gehen.

Was kostet eine Betreibung?

Die Betreibung selbst verursacht Kosten, die die Schuldnerin oder der Schuldner zu tragen hat, sofern die Forderung berechtigt ist. Zwar schiesst der Gläubiger diese Kosten vor, um die Betreibung in Gang zu setzen. Die Betreibungskosten kommen dann jedoch zum bereits geschuldeten Betrag dazu.

Wie hoch die Kosten genau sind, hängt in erster Linie davon ab, wie hoch der geschuldete Betrag ist und welche Schritte im Rahmen der Betreibung nötig sind. Zudem kann das Betreibungsamt zusätzliche Kosten verrechnen, beispielsweise falls die Zustellung des Zahlungsbefehls besonders umständlich ist oder wenn der Vollzug der Pfändung mehr als eine Stunde dauert.

Das Gesetz sieht folgende Gebühren für Zahlungsbefehle (Erlass, doppelte Ausfertigung, Eintragung sowie Zustellung) und Pfändungen (Vollzug sowie Abfassung der Pfändungsurkunde) vor:

Forderung Zahlungsbefehl Pfändung
bis CHF 100 CHF 7 CHF 10
bis CHF 500 CHF 20 CHF 25
bis CHF 1000 CHF 40 CHF 45
bis CHF 10'000 CHF 60 CHF 65
bis CHF 100'000 CHF 90 CHF 90
bis CHF 1'000'000 CHF 190 CHF 190
über CHF 1'000'000 CHF 400 CHF 400

 

Weitere Kosten, die auf Schuldnerinnen oder Schuldner übertragen werden, sind beispielsweise Portokosten, Kosten für den Beizug der Polizei, Honorare für Sachverständige sowie Bankspesen.

Falls Sie Rechtsvorschlag erheben und der Gläubiger diesen – beispielsweise in einem Schlichtungsverfahren – beseitigt, entstehen Rechtsöffnungskosten. Auch hier zahlt der Gläubiger den Vorschuss, aber die Schuldnerin oder der Schuldner muss die Kosten am Schluss tragen.

Wenn Sie sich der Betreibung erfolgreich widersetzen, gehen die Kosten hingegen zulasten des Gläubigers. Sie müssen in diesem Fall weder den unrechtmässig geforderten Betrag noch die Betreibungskosten zahlen.

Was, wenn nur ein Teil der Forderung rechtmässig ist?

Wenn ein Teil der Forderung gerechtfertigt ist, ein anderer Teil hingegen nicht, können Sie innert zehn Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehls einen Teil-Rechtsvorschlag machen. Das bedeutet, dass Sie den rechtmässigen Anteil innert 20 Tagen nach Erhalt des Zahlungsbefehls zahlen. Für den restlichen Betrag muss der Gläubiger eine Rechtsöffnung erreichen, sonst sind Sie nicht zur Zahlung verpflichtet.

Teils verrechnen Inkasso-Firmen neben Zinsen und Betreibungskosten noch zusätzlich Kosten für einen Verzugsschaden, ohne dass wirklich ein konkret nachweisbarer Schaden entstanden ist. Das ist normalerweise nicht zulässig, es sei denn, Sie haben eine entsprechende vertragliche Vereinbarung akzeptiert. Darum kann ein Teil-Rechtsvorschlag durchaus sinnvoll sein.

Wenn die ungerechtfertigte Forderung zu höheren Betreibungskosten führt, müssen Sie nur diejenigen Kosten zahlen, die für den gerechtfertigten Anteil entstanden wären. Beispiel: Ein Gläubiger leitet eine Betreibung für 1100 Franken ein. Die Kosten für den Zahlungsbefehl betragen 73.30 Franken (60 Franken Gebühr plus 13.30 Franken Portokosten). Sie erheben einen Teil-Rechtsvorschlag gegen einen nicht nachweisbaren Verzugsschaden von 200 Franken. Damit fällt der Betrag, den Sie zahlen müssen, unter 1000 Franken. Sie zahlen 900 Franken plus 53.30 Franken Betreibungskosten (40 Franken Gebühr plus 13.30 Franken Portokosten). Falls der Teil-Rechtsvorschlag nicht beseitigt wird, muss der Gläubiger die Differenz von 20 Franken selbst tragen.

Kann ich die Annahme eines Zahlungsbefehls verweigern?

Nein, Sie können sich nicht gegen die Zustellung eines Zahlungsbefehls wehren. Wenn Sie die Annahme verweigern, kann die Zustellung allenfalls mit Unterstützung der Polizei erzwungen werden. Wenn selbst das fehlschlägt, wird der Zahlungsbefehl im Schweizerischen Handelsamtsblatt und im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht. Diese Publikation ersetzt die Zustellung des Zahlungsbefehls.

Wenn Sie sich gegen eine Betreibung wehren möchten, müssen Sie Rechtsvorschlag erheben.

Hilft mir die Rechtsschutzversicherung, wenn ich betrieben werde?

Das kommt auf die Art der Rechtsschutzversicherung und den Anbieter an. Manche Anbieter schliessen Streitigkeiten, die sich um reine Inkasso-Forderungen drehen, aus. Andere Versicherungen unterstützen Sie beispielsweise bei der Beseitigung von Betreibungsregistereinträgen.

Falls Ihre Rechtsschutzversicherung eine Gratis-Beratung beinhaltet, können Sie sich zumindest an diese wenden, wenn Sie einen Zahlungsbefehl bekommen. Sie erhalten dann Ratschläge, wie Sie in Ihrem konkreten Fall am besten vorgehen.

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Redaktor Raphael Knecht
Raphael Knecht war bis Ende Februar 2023 Analyst und Fachredaktor bei moneyland.ch. Seither unterstützt er die Redaktion gelegentlich als Freelancer.
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