Insiderhandel bezeichnet das Ausnützen der Kenntnis vertraulicher und kursrelevanter Tatsachen bei Börsentransaktionen durch einen Tippnehmer (Tippee). Insiderhandel ist in der Schweiz seit 1988 per Strafgesetzbuch verboten.
Kursrelevante Tatsachen können sein: bevorstehende Angebote, Käufe oder Verkäufe, Übernahmen, Gewinnveränderungen, Gewinnwarnungen, Fusionen, Restrukturierungen oder allgemeine Finanzzahlen.
Auch ein Tippnehmer, der nicht selber Insider ist, macht sich theoretisch strafbar, falls er die kursrelevante Tatsache von einem Insider erfahren hat. In der Praxis sind entsprechende Handlungen allerdings oft schwer nachzuweisen.