An der Börse geht es mal auf, mal ab. Börsianerinnen und Börsianer freuen sich, wenn sie in den Genuss einer Dividendenausschüttung kommen oder ihre Aktien erfolgreich verkaufen und einen Gewinn einstreichen können. Doch die Schäfchen sind noch nicht unbedingt im Trockenen. Denn je nach Art der Wertschriftenerträge und Kursgewinnen an der Börse müssen diese noch versteuert werden.
Welche Börsengewinne müssen in der Schweiz versteuert werden?
In der Schweiz wird grundsätzlich zwischen Erträgen wie Dividenden oder Zinsen und Kapitalgewinnen wie Kursgewinnen von Aktien oder anderen Wertschriften unterschieden.
- Wertschriftenerträge: Das sind insbesondere Dividenden von Aktien und ähnlichen Wertschriften wie Partizipation- oder Genussscheinen und Zinsen von Obligationen oder anderen Wertschriften wie Genossenschaftsanteilen. Diese Erträge müssen meistens versteuert werden.
- Kursgewinne: Ein Kursgewinn entsteht, wenn Wertpapiere wie Aktien zu einem höheren Preis verkauft werden können, als die Wertpapiere ursprünglich gekauft wurden. Kursgewinne sind für Privatpersonen meist steuerfrei.
Wie werden Dividenden versteuert?
Dividenden und Zinsen werden Ihnen in der Regel nach Abzug einer Quellensteuer ausbezahlt. In der Schweiz nennt sich diese Verrechnungssteuer und beträgt 35 Prozent. Die Schweizer Verrechnungssteuer fällt auf Dividenden oder Zinserträgen von Schweizer Aktien oder Obligationen an und kann vollumfänglich zurückgefordert werden, sofern Sie die betreffende Wertschrift in der Steuererklärung korrekt deklarieren.
Ausländische Quellensteuern auf Dividenden von ausländischen Aktien oder Zinsen von ausländischen Obligationen können Sie sich ebenfalls ganz oder teilweise über die Steuererklärung zurückerstatten lassen. Der restliche Teil der ausländischen Quellensteuer kann in der Regel im Herkunftsland zurückgefordert werden. Dies ist jedoch aufwändig und lohnt sich für Privatanleger und kleinere Dividendenbeträge meistens nicht.
Schweizer Anlegerinnen und Anleger müssen Dividenden als Einkommen versteuern. Ausnahme: Bei Schweizer Unternehmen kommt es immer wieder zu sogenannten Kapitalrückzahlungen. In diesem Fall ist die Dividende ganz oder teilweise steuerfrei: Es fällt weder die Verrechnungssteuer noch die Einkommensteuer an.
In der Schweizer Steuererklärung tragen Sie im Wertschriftenverzeichnis alle Wertschriften ein. Die Summe aller Brutto-Dividenden wird zum steuerbaren Einkommen gezählt. Bei der Brutto-Dividende handelt es sich um die Dividende vor Abzug einer Quellensteuer.
Beispiel für die Dividenden-Steuer
Sie sind im Besitz von 300 Schweizer Aktien. Pro Aktie wird eine Dividende von drei Franken ausgeschüttet. Insgesamt entspricht das also einer Brutto-Dividende von 900 Franken, die zu Steuerzwecken zu Ihrem Einkommen hinzugezählt wird. Die Verrechnungssteuer in der Höhe von 35 Prozent, also 315 Franken, erhalten Sie vom Steueramt wieder zurück.
Wann muss ich einen Kursgewinn versteuern?
Beim Wertschriften-Verkauf mit Gewinn ist der Sachverhalt etwas komplizierter als bei Dividenden. Hier ist entscheidend, ob es sich nach der Einschätzung des Steueramts um einen privaten oder einen gewerbsmässigen Wertschriftenhandel handelt.
Private Wertschriftengewinne – also Kapitalgewinne aus der Veräusserung von privaten Vermögen – sind von den Steuern befreit. Im Fall von gewerbsmässigem Börsenhandel sind die Gewinne allerdings als Einkünfte steuerpflichtig.
Die entscheidende Frage ist also, ob Sie als gewerblicher oder privater Trader eingestuft werden. Das ist nicht immer so eindeutig. Auch Trader, die nur für sich privat handeln, können unter Umständen von den Steuerbehörden als gewerbsmässige Wertschriftenhändler eingestuft werden. Dann werden die Verkaufsgewinne zum steuerbaren Einkommen addiert.
Nach welchen Kriterien gelte ich als privater Händler?
Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat in einem Kreisschreiben fünf Kriterien für den Wertschriftenhandel festgelegt. Zu den Wertschriften gehören nicht nur Aktien, Obligationen und Fonds, sondern auch Futures, Optionen, Swaps, CFDs und weitere Finanzinstrumente.
Wollen Sie zweifelsfrei sicher sein, dass Sie keine Kapitalgewinnsteuer zahlen, also als privater Trader gelten, müssen alle folgenden Kriterien gleichzeitig erfüllt sein:
- Haltezeit: Sie haben die verkauften Wertschriften während mindestens sechs Monaten (vor dem Verkauf) gehalten.
- Transaktionsvolumen: Ihr Transaktionsvolumen, also das Summentotal der Kauf- und Verkaufspreise aller ihrer Wertschriften, beträgt in einem Kalenderjahr höchstens das Fünffache des Wertschriften- und Guthabenbestands zu Beginn der Steuerperiode.
- Haupteinkommen: Ihre Kapitalgewinne aus dem Wertschriftenhandel sind nicht nötig, um fehlende Einkünfte für Ihren Lebensunterhalt zu ersetzen. Faustregel: Die Kapitalgewinne pro Steuerperiode sollten weniger als 50 Prozent Ihres Reineinkommens ausmachen.
- Kredite: Ihre Wertschriftenkäufe sind nicht mit fremden Mitteln finanziert. Oder: Die steuerbaren Erträge, wie Zinsen und Dividenden, sind grösser als entsprechende Schuldzinsen.
- Derivate: Falls Sie mit Derivaten und insbesondere Optionen handeln, dürfen Sie diese nur zur Absicherung der eigenen Wertschriften verwenden.
Innerhalb dieser fünf Kriterien haben die Finanzämter einen Ermessensspielraum. Es kann also durchaus sein, dass Sie trotz Nichterfüllung einzelner Kriterien nicht als gewerblicher Händler eingestuft werden und keine zusätzlichen Steuern zahlen müssen. In der Praxis werden Anlegerinnen und Anleger oft als private Trader eingestuft, obwohl nicht alle fünf Kriterien erfüllt sind.
Im Zweifelsfall wenden Sie sich am besten an einen spezialisierten Treuhänder oder direkt an Ihre Steuerbehörde.
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