Die Anschaffung von qualitativ überzeugenden Hörgeräten geht ins Geld. Ein gutes Hörgerät kostet rasch einmal mehrere tausend Franken. Viele hörgeschädigten Schweizerinnen und Schweizer gehen davon aus, dass die Krankenkasse immer die gesamten Kosten übernimmt. Leider ist das nicht unbedingt der Fall. Die IV oder AHV beteiligt sich aber mit einem Pauschalbetrag.
Hörgeräte-Pauschale durch AHV
Rentnerinnen und Rentnern zahlt die AHV alle 5 Jahre eine Pauschale in der Höhe von 630 Franken für ein Hörgerät für ein Ohr und 1237.50 Franken für zwei Hörgeräte. Die Pauschale wird unabhängig davon ausgezahlt, wie teuer das Hörgerät ist. Sie können sogar den Differenzbetrag behalten, wenn das Hörgerät günstiger sein sollte als die Pauschale. Die Bedingung für die Pauschale: Ein Hals-Nasen-Ohren-Arzt muss den Hörverlust diagnostizieren.
Hörgeräte-Pauschale durch IV
Erwachsene Versicherte erhalten von der IV alle 6 Jahre einen pauschalen Kostenbeitrag von 840 Franken für ein Hörgerät für ein Ohr, für beide Ohren 1650 Franken. Die Pauschale wird unabhängig davon ausgezahlt, wie teuer das Hörgerät ist. Für Minderjährige werden die effektiven Kosten der Hörgeräte vergütet (bis zu den festgelegten Maximalbeiträgen). Die Bedingung für die Pauschale: Ein Hals-Nasen-Ohren-Arzt muss den Hörverlust diagnostizieren.
Die IV übernimmt ausserdem einen Pauschalbetrag für Batteriekosten (40 Franken pro Hörgerät für Erwachsene, 60 Franken für Minderjährige). Auch gibt es eine Pauschale für Reparaturen ab dem zweiten Betriebsjahr des Hörgeräts.
Hörhilfen in der obligatorischen Grundversicherung
Die obligatorische Krankenkassen-Grundversicherung übernimmt die Kosten für Hörgeräte im Rahmen der Mittel- und Gegenstände-Liste der Grundversicherung (MiGeL) nur dann, wenn Sie keine Entschädigung von der Unfallversicherung, der AHV oder IV erhalten. Die Grundversicherung übernimmt aber keine ergänzenden Leistungen zu AHV/IV oder der Unfallversicherung.
Deckung durch Zusatzversicherungen
Manche ambulanten Zusatzversicherungen leisten zusätzlich zur AHV/IV Kostenbeiträge an Hörhilfen. Hörgeräte werden dabei zur Kategorie der Hilfsmittel gezählt. Die Zusatzbeiträge für Hilfsmittel sind aber auch bei ambulanten Zusatzversicherung begrenzt - zum Beispiel auf 200, 500, 1000 oder 2000 Franken pro Jahr. Manche Versicherungen zahlen ausserdem nur einen Prozentsatz der Zusatzkosten, zum Beispiel 50, 75 oder 90 Prozent. Am besten fragen Sie kurz bei Ihrer Krankenversicherung nach, ob und was diese entschädigt.
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Ambulante Zusatzversicherungen
Krankenkassenprämien