Nichtkündigungskommission

26. Juli 2024 - Ralf Beyeler

Eine Nichtkündigungskommission (NKK) ist eine Strafgebühr. Schweizer Banken verrechnen die Nichtkündigungskommission, wenn die Kündigungsbedingungen für den Rückzug von Guthaben vom Konto nicht eingehalten werden. Die Nichtkündigungskommission wird insbesondere beim Sparkonto angewendet.

In den Rückzugsbedingungen legt die Bank fest, welcher Betrag innerhalb einer definierten Zeiteinheit ohne Kündigung bezogen werden darf. Auch die Kündigungsfrist ist Bestandteil der Rückzugsbedingungen. Die Rückzugsbedingungen unterscheiden sich zwischen den verschiedenen Banken. Im Sparkonto-Vergleich zeigt moneyland.ch die Rückzugsbedindungen für jedes einzelne Sparkonto an.

Meist 2 Prozent Gebühr

In der Regel beträgt die Nichtkündigungskommission 2 Prozent auf den Betrag, der den kündigungsfreien Betrag überschreitet. Je nach Bank und Konto kann es Ausnahmeregelungen geben. So erlassen manche Banken die Nichtkündigungskommission, wenn Sie das Geld für weitere Dienstleistungen wie Hypotheken oder Wertschriften innerhalb der Bank nutzen.

Berechnung der Nichtkündigungskommission

Folgendes Beispiel zeigt, wie die Nichtkündigungskommission berechnet wird. Die Rückzugsbedingungen bei einem Sparkonto gestatten Ihnen den Bezug von 10’000 Franken pro Monat. Für Bezüge darüber gilt eine Kündigungsfrist von drei Monaten. Wenn Sie in einem Monat 40’000 Franken vom Konto beziehen, müssen Sie eine Kommission von 600 Franken (2 Prozent x 30’000 Franken) bezahlen. Wenn Sie den Betrag drei Monate vor dem Bezug schriftlich gekündigt haben, dann können Sie die 40’000 Franken ohne Kommission beziehen.

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Experte Ralf Beyeler
Ralf Beyeler ist Telekom- und Geld-Experte bei moneyland.ch.