Konsumkredit-Gesetz (KKG)

Das Bundesgesetz über den Konsumkredit (KKG) legt die Regeln fest, die für Konsumkredite in der Schweiz gelten. Das Gesetz trat am 1. Januar 2003 in Kraft.

Dem Konsumkreditgesetz unterstellte Kredite

Die Bestimmungen des Konsumkreditgesetzes gelten für Kredite, die diese Kriterien erfüllen:

  • Der Kreditbetrag muss zwischen 500 und 80'000 Franken liegen.

  • Die Laufzeit des Kredits muss mehr als drei Monate betragen.

  • Der Kredit muss von einem gewerbsmässigen Kreditgeber an eine Privatperson gewährt werden. Geschäftskredite und Kredite zwischen Privatpersonen fallen nicht unter das Konsumkreditgesetz.

  • Es muss sich um einen Privatkredit, einen Kreditkartenkredit, einen Kundenkartenkredit, einen Leasingvertrag oder einen Überziehungskredit handeln.

Gesetzliche Höchstzinssätze

Die Zinssätze für Kredite, die die oben genannten Kriterien erfüllen, sind gesetzlich begrenzt. Die Höchstzinssätze werden jährlich vom Bundesrat auf der Basis des über drei Monate aufgezinsten SARON (SAR3MC) festgelegt. Der Höchstzinssatz darf nicht weniger als 10 Prozent und nicht mehr als 15 Prozent betragen.

Die aktuellen effektiven jährlichen Höchstzinssätze (2024) sind:

  • Privatkredite: 12 Prozent pro Jahr.

  • Überziehungskredite, Negativsaldi auf Kredit- und Kundenkarten (beispielsweise Kunden- und Tankkarten): 14 Prozent pro Jahr.

Rechte des Kreditnehmers

Das Konsumkreditgesetz regelt die Rechte des Kreditnehmers bei Krediten, die unter dieses Gesetz fallen:

  • Der Kreditnehmer kann den Kredit durch zusätzliche Rückzahlungen schneller amortisieren, ohne dafür eine Gebühr zahlen zu müssen. Der Kreditgeber darf Zinsen nur auf die tatsächlich ausstehende Schuld erheben.

  • Der Kreditnehmer kann den Kredit jederzeit vollständig zurückzahlen und den Kreditvertrag vorzeitig kündigen. Der Kreditgeber darf Zinsen nur für den Zeitraum berechnen, in dem der Kredit tatsächlich zurückgezahlt wurde. Wichtig: Kreditgeber können zusätzliche Gebühren erheben, wenn Sie Ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommen.

Zusätzliche Regelungen für Kredite nach dem Konsumkreditgesetz

Für Kredite, die unter das Konsumkreditgesetz fallen, gelten zusätzlich zu den gesetzlichen Höchstzinssätzen weitere Regeln:

  • Alle Kosten müssen im effektiven Jahreszins enthalten sein. Für den Kredit selbst dürfen dem Kreditnehmer keine gesonderten Kosten in Rechnung gestellt werden. Wichtig: Der Kreditgeber darf zusätzliche Gebühren erheben, wenn Sie Ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommen.

  • Ab dem Zeitpunkt der Annahme des Kreditantrags gilt eine Wartefrist von 14 Tagen. Der Kreditgeber darf den Kredit erst nach Ablauf der 14-tägigen Wartefrist an den Kreditnehmer auszahlen. Während der 14-tägigen Wartefrist kann der Darlehensnehmer den Kreditvertrag widerrufen, ohne dass ihm daraus Nachteile entstehen.

  • Ein Kreditgeber darf einem Kreditnehmer kein Kredit gewähren, wenn dies zur Überschuldung des Kreditnehmers führen könnte. Bevor ein Kredit gewährt wird, muss der Kreditgeber die Kreditfähigkeit des potenziellen Kreditnehmers berechnen. Der Kreditnehmer muss in der Lage sein, den Kredit innerhalb von höchstens 36 Monaten auf der Grundlage seiner Einnahmen und Ausgaben zurückzuzahlen. Unterläuft dem Kreditgeber bei der Berechnung der Schuldentragfähigkeit ein grober Fehler, kann der Kreditnehmer von der Zahlung der Zinsen und Gebühren befreit werden. Weitere Informationen finden Sie im Ratgeber zur Kreditfähigkeitsprüfung.

  • Die Kreditgeber sind verpflichtet, die Kreditaktivitäten der Zentralstelle für Kreditinformation (ZEK) und der Informationsstelle für Konsumkredit (IKO) zu melden.

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Redaktor Daniel Dreier
Daniel Dreier ist Redaktor und Experte für Geldthemen bei moneyland.ch.