vorzeitige-kuendigung
Telekom

Telekom-Verträge: Das müssen Sie bei einer vorzeitigen Kündigung beachten

13. September 2023 - Ralf Beyeler

Sie wollen Ihr Handy-Abo, Internet-Abo oder TV-Abo bei Ihrem Schweizer Provider vorzeitig kündigen? Worauf Sie dabei achten müssen und ob Sie ein Sonderkündigungsrecht haben, erfahren Sie in diesem Ratgeber vom Vergleichsdienst moneyland.ch.

Viele Kundinnen und Kunden wollen ihr Handy-, Internet- oder TV-Abo vorzeitig kündigen. Dies, weil sie mit ihrem Schweizer Anbieter nicht mehr zufrieden sind oder sich die Lebensumstände geändert haben. Aber auch ein Umzug kann dazu führen, etwa wenn am neuen Wohnort die Qualität der Telekomdienstleistungen wesentlich schlechter ist oder bei einem Umzug ins Ausland. In diesem Artikel beantwortet Ihnen moneyland.ch die wichtigsten Fragen zur vorzeitigen Kündigung.

Was ist eine vorzeitige Kündigung?

Sehr viele Verträge haben eine Kündigungsfrist, die Sie bei einer Kündigung einhalten müssen. Bei zahlreichen Verträgen vereinbaren die Vertragsparteien zudem eine Mindestvertragsdauer. Wenn bei der Kündigung sowohl die Kündigungsfrist als auch die Mindestvertragslaufzeit eingehalten werden, spricht man von einer ordentlichen Kündigung. Bei einer vorzeitigen Kündigung werden die Kündigungsfrist und/oder die Mindestlaufzeit nicht eingehalten. Je nach Situation und Anbieter kann eine vorzeitige Kündigung teuer werden.

Wie finde ich die Mindestvertragsdauer und Kündigungsfrist meines Telekom-Abos heraus?

Massgebend ist einzig, was Sie mit Ihrem Schweizer Telekom-Anbieter vereinbart haben. Schauen Sie daher in Ihrem Vertrag nach. Beachten Sie, dass manche Telekom-Anbieter sogenannte Vertragsverlängerungen anbieten. Eine solche Verlängerung führt in der Regel zu einer neuen Mindestlaufzeit. Wenn Sie sich nicht durch Ihre Unterlagen und Verträge wühlen wollen, können Sie auch beim Provider nachfragen.

In diesem Ratgeber-Artikel finden Sie als Orientierungshilfe die üblichen Kündigungsfristen und Mindestvertragsdauern der Schweizer Telekom-Anbieter für Handy-Abos.

Kann ich ein Handy-Abo, ein Internet-Abo oder ein TV-Abo jederzeit kündigen?

Als Kundin oder Kunde haben Sie das Recht, einen solchen Vertrag jederzeit zu kündigen. Bei einer vorzeitigen Vertragsauflösung fallen jedoch meistens Gebühren an. Diese Gebühren können sehr hoch sein und je nach Situation und Anbieter bis zu 4800 Franken betragen.

Kann ein Telekom-Anbieter den Vertrag jederzeit kündigen?

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) behalten sich die Schweizer Telekom-Anbieter das Recht vor, den Vertrag jederzeit zu kündigen. In den AGB ist ebenfalls beschrieben, aus welchen Gründen die Anbieter ihren Kundinnen und Kunden vorzeitig kündigen dürfen.

  • Alle untersuchten Schweizer Telekom-Anbieter dürfen bei einer missbräuchlichen Nutzung vorzeitig kündigen. Dazu zählt das Verschicken von Spam-Nachrichten, Hacken, Phishing oder die Belästigung Dritter. Manche Anbieter definieren auch das – in der Schweiz nicht verbotene – Herunterladen von Filmen aus fragwürdigen Quellen als Missbrauch. Teilweise ist es sogar verboten, das Handy an Dritte weiterzugeben, selbst wenn es sich dabei um Freundinnen und Freunde handelt. Gemäss Sunrise beschränkt sich dieses Verbot allerdings ausschliesslich auf Fälle, wo Kundinnen und Kunden damit die Registrierungspflicht umgehen.
  • Weit verbreitet ist auch die Regelung, dass Schweizer Anbieter bei einer übermässig starken Nutzung ein Abo kündigen können. Meistens ist die sogenannte Fairuse-Klausel aber eher schwammig formuliert. «Weicht die Nutzung erheblich vom üblichen Gebrauch ab, kann der Anbieter den Vertrag frist- und entschädigungslos auflösen» oder «Sollten Sie den normalen Gebrauch überschreiten, kann der Anbieter Massnahmen ergreifen», heisst es beispielsweise im Kleingedruckten. Sunrise betont gegenüber moneyland.ch, dass diese Klausel nur sehr selten angewendet wird.
  • Bei einem Zahlungsrückstand können die Telekom-Anbieter den Vertrag vorzeitig auflösen. Konkret: Wenn Sie mehrere Rechnungen nicht bezahlt haben (und den nicht gezahlten Rechnungsbetrag auch nicht beanstandet haben), kann der Telekom-Anbieter der Vertrag kündigen.

In der Regel werden Ihnen bei einer Kündigung durch den Telekom-Anbieter die unten aufgeführten Gebühren für eine vorzeitige Vertragsauflösung trotzdem verrechnet.

Welche Gebühren fallen bei einer vorzeitigen Vertragsauflösung an?

Die Gebühren für eine vorzeitige Vertragsauflösung unterscheiden sich je nach Schweizer Telekom-Anbieter. Bei manchen Anbietern fallen unter gewissen Bedingungen reduzierte oder gar keine Gebühren an (siehe unten).

  • Ausstehende Abogebühren bis Vertragsende bezahlen: Bei Schweizer Telekommunikationsunternehmen ist die Regelung weit verbreitet, dass die Kundinnen und Kunden die Grundgebühren für das laufende Abo bis zum Ende der Mindestlaufzeit bezahlen müssen. Je nach Abo kommt schnell ein Betrag von über 1000 Franken zusammen, im Extremfall sogar mehr als 4000 Franken. Ist die Mindestlaufzeit abgelaufen, müssen die Abogebühren bis zum Ende der Kündigungsfrist bezahlt werden. Unabhängig davon, ob die Mindestlaufzeit noch läuft oder nicht: Der Telekom-Anbieter verlangt in beiden Fällen, dass der Kunde oder die Kundin den gesamten ausstehenden Betrag zahlt. Auch ein allfälliger Geräteplan beziehungsweise eine Ratenzahlung eines Smartphones muss sofort komplett zurückbezahlt werden. Diese Regelung gilt bei Swisscom, Sunrise, Aldi Suisse Mobile, Coop Mobile, Lebara, M-Budget Mobile, Yallo, Quickline und Wingo. Sunrise und Aldi Suisse Mobile verrechnen zusätzlich noch eine Bearbeitungsgebühr von 100 Franken.
  • Pauschale: Salt und Lidl Connect legen im Vertrag eine Pauschale fest, die bei einer vorzeitigen Kündigung anfällt. Bei einem SIM-Only-Vertrag ohne Bezug eines Smartphones beträgt diese in der Regel 199.95 Franken. Auch Sunrise sieht im Kleingedruckten eine Pauschale vor. Gemäss Sunrise wurde allerdings bisher noch nie eine Pauschale vereinbart. Bei einem allfälligen Spezialangebot könne dies in Zukunft der Fall sein, heisst es. Die konkreten Bedingungen würden direkt beim Angebot publiziert.

In welchen Situationen verzichten manche Anbieter auf diese Gebühr?

In vielen Fällen möchten die Kundinnen und Kunden einen Vertrag vorzeitig auflösen, weil sich ihre Lebenssituation verändert hat. Die nachfolgende Übersicht zeigt Ihnen, welche Gebühren für die vorzeitige Kündigung in verschiedenen Situationen anfallen. Manche Anbieter verzichten unter gewissen Bedingungen vertraglich darauf, die Gebühr zu verrechnen.

  • Umzug innerhalb der Schweiz: Nur wenn das Mobilfunknetz in der neuen Wohnung (beziehungsweise draussen vor der Wohnung) gar nicht verfügbar ist, können Kundinnen und Kunden von Sunrise und Swisscom unter gewissen Voraussetzungen gebührenfrei vorzeitig kündigen. Kündigt ein Kunde oder eine Kundin den Telekom-Vertrag, weil in der neuen Wohnung der Mobilfunkempfang schlechter oder das Internet-Abo langsamer ist, fällt in der Regel die Gebühr für eine vorzeitige Kündigung trotzdem an. Sunrise schreibt auf Anfrage von moneyland.ch, dass dies das Risiko des Kunden sei. Für den Internet-Anschluss wollen Swisscom und Quickline mit dem Kunden oder der Kundin eine gemeinsame Lösung suchen, wie die beiden Anbieter auf Anfrage erklären. Swisscom teilt mit, dass in einem solchen Fall oft aus Kulanz eine gebührenfreie Kündigung möglich ist. Da das Internet-Angebot von Salt nur in ungefähr 40 Prozent aller Schweizer Haushalten verfügbar ist, dürften Salt-Kundinnen und -Kunden in vielen Fällen gar keine Möglichkeit haben, das Internet-Abo von Salt in der neuen Wohnung weiterhin zu nutzen. Trotzdem verrechnet Salt in diesem Fall eine Gebühr von maximal 99.95 Franken für die vorzeitige Vertragsauflösung.
  • Neuer Arbeitsort: Wer an einem neuen Arbeitsort keinen Empfang mehr hat, hat Pech gehabt. Lediglich Sunrise räumt die Möglichkeit ein, den Vertrag in einem solchen Fall gebührenfrei aufzuheben. Allerdings auch nur dann, wenn am neuen Arbeitsort gar kein Empfang von Sunrise vorhanden ist. Tipp: Wifi Calling kann eine Alternative sein, sofern Ihr Provider dies anbietet und Ihr Arbeitgeber die Nutzung des WLAN-Netzes erlaubt.
  • Wegzug aus der Schweiz: Als einziger der untersuchten Schweizer Telekom-Anbieter berechnet Quickline grundsätzlich keine Gebühr für die vorzeitige Vertragsauflösung, wenn Kundinnen und Kunden ins Ausland umziehen. Bei Swisscom, Coop Mobile, M-Budget Mobile und Wingo fällt diese Gebühr allerdings nur an, wenn Sie innerhalb der letzten sechs Monate von einer Vergünstigung profitiert haben. Ist dies nicht der Fall und Sie den Umzug ins Ausland nachweisen können, ermöglichen Swisscom, Coop Mobile, M-Budget Mobile und Wingo die vorzeitige Kündigung gebührenfrei. Bei den Anbietern Sunrise, Salt, Aldi Suisse Mobile, Lebara, Lidl Connect und Yallo müssen Kunden, die ins Ausland ziehen, die Gebühr für eine vorzeitige Vertragsauflösung bezahlen.
  • Tod: Alle Schweizer Provider sind kundenfreundlich und ermöglichen in dieser für die Angehörigen schwierigen Lage die sofortige Kündigung, ohne dafür eine Gebühr zu verrechnen. Diese Regelung kennen Swisscom, Sunrise, Salt, Aldi Suisse Mobile, Coop Mobile, Lebara, Lidl Connect, M-Budget Mobile, Yallo, Quickline und Wingo.

 

Habe ich ein Sonderkündigungsrecht, wenn mein Telekom-Anbieter die Preise erhöht?

In der Schweiz gibt es kein generelles gesetzliches Sonderkündigungsrecht bei einer Preiserhöhung.

Mit Ausnahme von Quickline erlauben sich alle untersuchten Schweizer Telekom-Provider in ihren AGB, einmal pro Jahr die Preise entsprechend dem Anstieg des Landesindexes für Konsumentenpreise zu erhöhen. Gemäss Kleingedrucktem haben die Kundinnen und Kunden in diesem spezifischen Fall kein Recht, gebührenfrei vorzeitig zu kündigen.

Bei einer Erhöhung aufgrund von Abgaben wie Urheberrechtsgebühren oder aufgrund einer Steuererhöhung (zum Beispiel Mehrwertsteuer) ist eine gebührenfreie vorzeitige Vertragsauflösung in der Regel nicht möglich.

Bei anderen Preiserhöhungen haben die Kundinnen und Kunden – unter gewissen Voraussetzungen – ein Sonderkündigungsrecht. Voraussetzung ist, dass die Kundinnen und Kunden tatsächlich von der Preiserhöhung betroffen sind. Ebenso muss die Preissteigerung bei manchen Anbietern «wesentlich» oder «erheblich» sein. Ganz wichtig: Teilen Sie dem Anbieter umgehend mit, dass Sie mit der Preiserhöhung nicht einverstanden sind. Denn die Frist, um der Preisänderung zu widersprechen, ist kurz.

Manche Anbieter geben sich in den AGB das Recht, bei einer entsprechenden Kündigung ein Gegenangebot zu machen und individuell auf die Preiserhöhung zu verzichten. In diesem Fall kann die betroffene Person nicht mehr gebührenfrei vorzeitig kündigen. Aufpassen müssen Kundinnen und Kunden von Sunrise, Aldi Suisse Mobile, Lebara und Yallo: Bis 14 Tage nach der Kündigung kann Sunrise noch ein Gegenangebot unterbreiten. Kundinnen und Kunden von Sunrise, Aldi Suisse Mobile, Lebara und Yallo sollten deshalb vor Ablauf der 14-tägigen Frist keinen Vertrag mit einem anderen Anbieter abschliessen.

Habe ich ein Sonderkündigungsrecht, wenn der Telekom-Anbieter das Produkt verschlechtert?

Nicht nur mit einer Preiserhöhung können Telekom-Anbieter das Angebot verschlechtern. Möglich ist auch, dass die enthaltenen Dienstleistungen reduziert werden: So zum Beispiel das im Abo enthaltene Datenvolumen oder die Inklusiv-Minuten. Möglich ist auch, dass die Inklusiv-Minuten für Anrufe in ein bestimmtes Land nicht mehr gültig sind. Oder dass ein Kunde wesentlich weniger Stunden in seinem TV-Recorder speichern kann als bisher.

Die Schweizer Telekom-Anbieter ermöglichen ihren Kundinnen und Kunden, bei einer Verschlechterung des Angebots das Handy-Abo oder das Internet-Abo spesenfrei vorzeitig aufzulösen. Dies ist in den AGB geregelt. Bei Swisscom ist diese ausserordentliche Kündigung möglich, wenn eine Dienstleistung erheblich zum Nachteil des Kunden geändert wird. Wichtig ist dabei das Wort «erheblich». Ist die Änderung nicht erheblich, kann Swisscom die gebührenfreie vorzeitige Kündigung verweigern.

Andere Anbieter sehen vor, dass Kundinnen und Kunden bei einer wesentlichen Reduktion einzelner Leistungen auf den Zeitpunkt der Änderung kostenlos vorzeitig kündigen können. Hier ist das Wort «wesentlich» entscheidend. Viele Anbieter haben die Möglichkeit, Kundinnen und Kunden ein Gegenangebot zu unterbreiten, wenn sie aufgrund einer Änderung gekündigt haben. Im Falle eines solchen Gegenangebots können Kunden und Kundinnen nicht mehr gebührenfrei vorzeitig kündigen. Kundinnen und Kunden von Sunrise, Aldi Suisse Mobile, Lebara und Yallo müssen dabei eine Frist von 14 Tagen beachten, innerhalb welcher der Anbieter noch ein Gegenangebot unterbreiten darf.

Welche Gebühr fällt an, wenn ich eine Nummernportierung in Auftrag gebe und dabei die Kündigungsfrist nicht beachte?

In zahlreichen Portierungsformularen können Kundinnen und Kunden eine Portierung ihrer Handynummer auf Ende der Vertragslaufzeit beantragen. Wenn Kundinnen und Kunden die Kündigungsfrist nicht einhalten, also ein zu frühes Portierungsdatum angeben, fällt eine Gebühr für eine vorzeitige Vertragsauflösung an. Sofern keine Mindestvertragslaufzeit verletzt wird, entsprechen die Kosten in der Regel die Abo-Grundgebühr für maximal zwei Monate, also ungefähr 40 bis 400 Franken.

Was muss ich beachten, wenn ich ein Gerät in Raten bezahle?

Manche Schweizer Telekom-Anbieter ermöglichen den Kauf eines Geräts, zum Beispiel eines Smartphones, in Raten. In der Regel ist der Geräteplan mit dem Handy-Abo-Vertrag verknüpft.

Wird das Handy-Abo gekündigt, wird gleichzeitig auch der Geräteplan gekündigt. Die Kundinnen und Kunden müssen die restlichen Raten für den Kauf des Geräts auf einmal bezahlen. Diese Kosten fallen auch an, wenn für die vorzeitige Kündigung des Handy-Abos keine Gebühren verrechnet werden.

Was kann ich machen, wenn der Anbieter an einer hohen Gebühr für die vorzeitige Kündigung festhält?

Je nach Situation fällt eine hohe bis sehr hohe Gebühr für die vorzeitige Vertragsauflösung an. Schnell sind es mehrere hundert Franken, je nach Situation und Abo können es sogar mehr als 4000 Franken sein.

Auch wenn es vielen Kundinnen und Kunden nicht bewusst ist: Mit der Unterschrift unter dem Vertrag haben sie den hohen Gebühren für die vorzeitige Vertragsauflösung zugestimmt.

Sie können versuchen, diese Gebühr herunterzuhandeln. Insbesondere wenn die Gebühr mehrere hundert Franken oder mehr beträgt, ist es denkbar, dass Ihnen der Anbieter entgegenkommt. Natürlich wird der Anbieter die Gesamtsituation betrachten und dabei gegebene Rabatte, «Gratis-Geschenke» oder die Höhe der Gebühr berücksichtigen.

Sofern der Anbieter Ihnen nicht oder zu wenig entgegenkommt, empfiehlt es sich, sich an die Schlichtungsstelle Ombudscom zu wenden. Mit der Begründung, dass Sie beim Vertragsabschluss zu wenig über die absurd hohe Gebühr informiert worden sind und eine so absurd hohe Gebühr völlig unverhältnismässig und überraschend ist, gelingt es manchen Kundinnen und Kunden, dass der Anbieter auf das Verrechnen der Gebühr verzichtet.

Ist eine Einigung nicht möglich und beharren sowohl Kunden wie Anbieter auf ihrer Forderung, müsste letztlich ein Gericht entscheiden. Bevor es zu einem Gerichtsverfahren kommt, ist es sinnvoll, sich juristisch beraten zu lassen.

Wie kann ich vorbeugen?

Achten Sie bereits beim Vertragsabschluss darauf, dass der Anbieter kundenfreundliche Vertragsbedingungen hat.

Empfehlenswert ist es, darauf zu achten, dass der Vertrag keine Mindestlaufzeit hat. In diesem Fall minimieren Sie das Risiko, bei vorzeitiger Vertragsauflösung eine hohe Gebühr zahlen zu müssen.

Weitere Informationen:
Handy-Abos vergleichen
Internet-Abos vergleichen
Ratgeber: Wie kündige ich mein Handy-Abo richtig?
Handy-Abo Wechsel: Die besten Tipps

Experte Ralf Beyeler
Ralf Beyeler ist Telekom- und Geld-Experte bei moneyland.ch.
Kostenlos anmelden

Newsletter

Jetzt gratis anmelden
Mehr als 3 Millionen analysierte Daten

Alle Vergleiche auf einen Blick

Jetzt kostenlos vergleichen