Aktie ist nicht gleich Aktie. Zwar eint alle Arten von Aktien, dass es sich um Anteilsscheine einer Aktiengesellschaft handelt – doch es gibt einige Unterschiede zu beachten. Aktien werden je nach ihrer Übertragbarkeit und ihrem Stimmrecht in verschiedene Gruppen unterteilt. In diesem Ratgeber listet Ihnen moneyland.ch die wichtigsten Aktientypen auf.
Wichtig: Wenn Sie als Anlegerin oder Anleger «nur» auf Kapitalgewinne und Dividenden aus sind, spielen die verschiedenen Aktienarten in der Praxis lediglich eine untergeordnete Rolle.
Unterscheidung nach Übertragbarkeit:
Bei der Inhaberaktie ist der Anteilsschein an keine bestimmte Person, sondern nur an einen Inhaber oder eine Inhaberin gebunden. Dies bedeutet, dass Aktionärinnen und Aktionäre ihre Firmenanteile problemlos an andere Personen übertragen können – indem sie einfach übergeben werden. Dem Unternehmen ist nicht namentlich bekannt, wer Inhaberaktien hält. Einzig die Banken, über die die Aktionärinnen und Aktionäre die Anteile gekauft haben, kennen die Namen der Anlegerinnen und Anleger.
Bei börsenkotierten Unternehmen stellen Inhaberaktien in der Schweiz den Regelfall dar. Bei ausserbörslichen Aktiengesellschaften sind Inhaberaktien hingegen seit 2021 gesetzlich untersagt, bestehende Inhaberaktien wurden in Namenaktien umgewandelt.
Die Namenaktie ist – wie die Bezeichnung vermuten lässt – mit dem Namen ihres Eigentümers oder ihrer Eigentümerin verknüpft. Aktionärinnen und Aktionäre müssen zwingend im Aktienregister des Unternehmens eingetragen sein. Dies verschafft der Firma eine höhere Transparenz über ihre Anteilseignerinnen und Anteilseigner.
Im Gegensatz zu Inhaberaktien können Sie Namenaktien nicht ohne Weiteres übertragen. Hierzu ist ein sogenanntes Indossament nötig, also ein rechtlich gültiger schriftlicher Vermerk. Bei den meisten Schweizer Brokern läuft dies automatisch ab. Beachten Sie jedoch, dass Namenaktien bei den meisten Anbietern im Namen der Bank verbleiben (siehe Box unten).
Eine vinkulierte Namenaktie funktioniert ähnlich wie eine «normale» Namenaktie, weist aber eine weitere Hürde bei der Übertragbarkeit auf. Wenn Sie Ihre Namenaktie an eine andere Person übertragen möchten, ist nicht nur ein Indossament notwendig – sondern auch das Einverständnis der Firma. So wahrt die Firma eine erhöhte Kontrolle über das Aktionariat, um etwa unerwünschte Übernahmen zu unterbinden.
Unternehmen können mehrere Aktientypen herausgeben
Viele Unternehmen geben verschiedene Aktientypen heraus. Ein bekanntes Beispiel stellt der Schweizer Scholokadenhersteller Lindt dar, der sowohl eine teure Namenaktie als auch einen weitaus günstigeren Partizipationsschein anbietet.
Unterscheidung nach Stimmrecht:
Stammaktien räumen dem Inhaber oder der Inhaberin ein Stimmrecht auf der Generalversammlung ein. Stammaktien sind in vielen Ländern, darunter der Schweiz, die häufigste Form von Aktien. Auf Englisch werden Stammaktien als «common stock» («gewöhnliche Aktie») bezeichnet.
Inhaberinnen und Inhaber von Vorzugsaktien kommen in den Genuss verschiedener Vorzüge – was auch den Namen erklärt. Zu den möglichen Vorteilen gehören etwa eine im Vergleich zu Stammaktien höhere Dividende oder eine erhöhte Stimmkraft. Die genauen Bedingungen variieren je nach Unternehmen und Land.
In vielen Ländern, zum Beispiel in Deutschland und den USA, erhalten Inhaberinnen und Inhaber von Vorzugsaktien zwar eine erhöhte Dividende, verfügen im Gegenzug aber über kein Stimmrecht.
Partizipationsscheine funktionieren grundsätzlich wie Stammaktien – sie geben Anlegerinnen und Anleger das Anrecht auf eine allfällige Dividende. Zwischen Stammaktien und Partizipationsscheinen besteht allerdings ein elementarer Unterschied: Inhaberinnen und Inhabern von Partizipationsscheinen steht kein Stimmrecht zu. Diese Titel werden deshalb auch als «stimmrechtslose Aktien» bezeichnet. Partizipationsscheine existieren nur in der Schweiz und Österreich. In Deutschland sind ähnliche Aktien als «Genussscheine» verbreitet.
Stimmrechtsaktien sind Aktien mit einem geringeren Nennwert als andere Aktien, aber mit der gleichen Stimmkraft. Ein Unternehmen kann in seinen Statuten festlegen, dass jeder Aktie eine Stimme zukommt – unabhängig von ihrem Nennwert. Stimmrechtsaktien entstehen, wenn eine Aktiengesellschaft Aktien mit unterschiedlichem Nennwert ausgibt, aber allen Aktien die gleiche Stimmkraft innewohnt.
Sammeldepot oder Sonderverwahrung?
Viele Schweizer Privatanlegerinnen und -anleger verfügen über kein Stimmrecht bei Unternehmen – unabhängig davon, in welche Art Aktie sie ihr Geld investiert haben. Denn bei vielen Schweizer Brokern werden Wertschriften wie Aktien in einem Sammeldepot verwahrt. Dabei wird Anlegerinnen und Anlegern zwar ein Anspruch auf die Titel eingeräumt, allerdings keine Eigentumsrechte – sodass die Titel rechtlich der Bank oder einem Drittanbieter gehören.
Bei einigen Brokern, etwa bei Swissquote, kommt die sogenannte Sonderverwahrung zum Einsatz. Im Fall einer Sonderverwahrung sind Ihre Aktien auch rein rechtlich Ihr Eigentum. Bei Swissquote können Sie sich bei Schweizer Titeln auch in das Aktionärsverzeichnis eintragen lassen, sodass Sie Ihre Stimmrechte wahrnehmen können.
Es gibt auch Banken, die je nach Aktie entweder die Sonderverwahrung oder ein Sammeldepot anbieten.
Weitere Informationen darüber, wie sich verschiedene Broker in der Schweiz unterscheiden, finden Sie im einschlägigen Ratgeber von moneyland.ch.
Weitere Informationen:
Broker-Vergleich Schweiz
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