Viele Arbeitgeber zahlen ihren Angestellten nicht nur einen Lohn aus. Stattdessen beteiligen sich Unternehmen zum Beispiel an den Kosten für den Arbeitsweg oder für das Essen. Auch Rabatte auf eigene Produkte sowie die private Nutzung von geschäftlichen Geräten wie Computer oder Smartphones sind weit verbreitet.
Beim Ausfüllen der Steuererklärung stellt sich die Frage, wie diese Geschenke des Arbeitgebers angegeben werden müssen. Angestellte müssen sich darüber jedoch keine Sorgen machen: Arbeitgeber sind verpflichtet, den Lohnausweis korrekt auszufüllen und alle steuerlich relevanten Angaben darin aufzuführen. Als Angestellte können Sie sich deshalb auf die Angaben im Lohnausweis verlassen.
Gut zu wissen: In vielen Branchen sind die Lohnnebenleistungen in Gesamtarbeitsverträgen (GAV) geregelt. Darüber hinaus dürfen Arbeitgeber frei entscheiden, welche weiteren Lohnnebenleistungen sie gewähren.
• Mobilität: ÖV-Abos, Parkplätze und Autos
Wenn Sie von Ihrem Arbeitgeber ein Halbtax-Abo erhalten, müssen Sie dieses nicht versteuern. Das Halbtax-Abo muss nicht im Lohnausweis angegeben werden.
Komplexer ist die Situation, wenn Sie von Ihrem Arbeitgeber ein anderes ÖV-Abo erhalten – zum Beispiel ein Verbund-Abo, Strecken-Abo oder Generalabonnement (GA). Sie müssen dieses Abo nur dann nicht als Einkommen versteuern, wenn das Abo für die Firma günstiger ist als die Erstattung aller Dienstfahrten. In der Regel wird dies bei Dienstfahrten an mehr als 40 Tagen pro Jahr angenommen.
Wenn Sie vom Arbeitgeber einen Gutschein erhalten, damit Sie weniger für das ÖV-Abo bezahlen, ist dieser Zustupf unter Umständen steuerfrei.
Wenn Sie einen Gratis-Parkplatz des Arbeitgebers nutzen dürfen, fallen dafür keine Steuern an. Die private Nutzung eines Geschäftsautos ist nur in Ausnahmefällen steuerfrei. In der Regel müssen Sie pro Monat 0.9 Prozent des Kaufpreises, mindestens jedoch 150 Franken pro Monat, als Einkommen versteuern. Alternativ können Sie ein Bordbuch führen, in dem Sie die private Nutzung des Geschäftsautos genau erfassen.
• Essen: Kantinen und Lunch-Checks
Viele Arbeitgeber verbilligen das Essen in einer Kantine oder in nahe gelegenen Restaurants. Manche Arbeitgeber geben ihren Angestellten auch Lunch-Checks oder Reka Lunch ab, mit denen Lebensmittel bezahlt werden können.
Auf diesen Zustupf des Arbeitgebers müssen Sie keine Steuern bezahlen, sofern die Beteiligung des Arbeitgebers 180 Franken pro Monat oder weniger beträgt.
Wenn auf dem Lohnausweis das Feld «G: Kantinenverpflegung/Lunch-Checks» angekreuzt ist, reduzieren sich die Abzüge, die Sie bei den Berufsauslagen in der Steuererklärung vornehmen können.
• Reka-Checks
Eine beliebte Lohnnebenleistung sind Reka-Checks. Während Jahrzehnten gab es sie als Papiergeld, seit 2026 nur noch auf einer Plastikkarte. Es gibt drei Varianten: «Reka Pay» als universelles Zahlungsmittel, «Reka Rail Plus» als Zahlungsmittel für den öffentlichen Verkehr sowie «Reka Lunch» als Zahlungsmittel in Restaurants, Imbissen und Bäckereien.
Für die universelle Variante und die ÖV-Variante gilt folgende Regelung: Sie müssen Reka-Checks nicht versteuern, wenn Ihr Arbeitgeber die Reka-Checks mit maximal 600 Franken pro Jahr vergünstigt. Zudem darf der Rabatt Ihres Arbeitgebers nicht höher als 20 Prozent sein.
• Geschenke und Einladungen
Wenn Sie vom Arbeitgeber Sachgeschenke erhalten, können diese bis zu einem Betrag von 600 Franken steuerfrei sein. Typische Beispiele sind Gutscheine, Reka-Checks, Lunch-Checks, ein Roman oder eine Schachtel Pralinen. Auch Tickets für kulturelle, sportliche und gesellschaftliche Veranstaltungen zählen dazu. Arbeitgeber können solche Sachgeschenke zu besonderen Anlässen wie Firmenjubiläen, Geburtstagen, Weihnachten oder Hochzeiten verteilen.
Als Bargeld erhaltene Geschenke müssen hingegen immer versteuert werden.
• Weitere steuerfreie Nebenleistungen
Die Steuerverwaltungen nennen weitere Nebenleistungen, die Sie nicht versteuern müssen. Beispiele dafür sind:
- Private Nutzung von Arbeitsgeräten wie Smartphones oder Laptops, solange sie im üblichen Rahmen bleibt.
- Beiträge an Fachverbände.
- Beiträge an Vereins- oder Clubmitgliedschaften im Einzelfall.
- Branchenübliche Rabatte auf Produkte des Arbeitgebers.
Hinweis: Der Online-Vergleichsdienst moneyland.ch hat diese allgemeine Zusammenstellung auf Grundlage offizieller Informationen erstellt. Sie dient der persönlichen Information. Massgebend sind in jedem Fall die geltenden Steuergesetze. Bei Fragen oder Unklarheiten wenden Sie sich an den Arbeitgeber oder an die Steuerverwaltung.
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