In der Schweiz können Vermögenswerte zur Begleichung von unbezahlten Schulden gepfändet werden. Es gibt jedoch strenge Regeln, welche Vermögenswerte pfändbar sind und welche nicht.
Welche Vermögenswerte können in der Schweiz zur Schuldentilgung gepfändet werden?
Bei einer Lohnpfändung ist Ihr Arbeitgeber verpflichtet, einen Teil Ihres Lohnes zurückzubehalten und an das Betreibungsamt zu überweisen. In Ausnahmefällen kann sich das Betreibungsamt bereit erklären, Ihren Arbeitgeber nicht über Ihre Schulden zu informieren. In diesem Fall liegt es an Ihnen, den geforderten Lohnanteil gemäss Zahlungsbefehl zu überweisen. Die Lohnpfändung ist auch bei Einkommen möglich, die ausserhalb der Schweiz erworben werden.
Beziehen Sie eine Rente aus einer beruflichen Vorsorge (2. Säule), kann diese gepfändet werden. Ihre Pensionskasse ist verpflichtet, den gepfändeten Teil Ihrer Rente an das Betreibungsamt zu überweisen.
- Bezüge von Vorsorgekapital
Gelder, die aus der beruflichen Vorsorge oder von Freizügigkeitskonten als Kapital bezogen werden, können beim Bezug gepfändet werden. Dasselbe gilt für Vorbezüge aus Säule-3a-Konten und anderen Säule-3a-Lösungen.
Wenn Sie Leistungen von der Arbeitslosenversicherung beziehen, können diese gepfändet werden, um Schulden zu begleichen.
Wenn Sie Immobilien besitzen, können diese gepfändet und verkauft werden, um Ihre Schulden zu begleichen. Auch Ihre Kapitalvermögen (wie Ersparnisse) können gepfändet werden. Autos, Schmuck, Möbel und anderes persönliches Eigentum werden in der Regel nur dann gepfändet, wenn sie nach Abzug der Verkaufskosten einen Gewinn versprechen.
Welche Vermögenswerte können nicht zur Schuldentilgung gepfändet werden?
Das Betreibungsamt errechnet Ihr Existenzminimum anhand Ihrer unvermeidbaren Ausgaben. Der Teil Ihres Einkommens, der unter diese Grenze fällt, kann nicht gepfändet werden. Das Existenzminimum ist derjenige Teil Ihres Einkommens aus Lohn, Rente oder Arbeitslosengeld, der für Ihren Lebensunterhalt als notwendig erachtet wird.
Ausführliche Informationen über das Existenzminimum finden Sie hier.
Ihre Renten und Leistungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) können nicht zur Rückzahlung von Schulden gepfändet werden.
Wenn Sie Familienzulagen von Ihrem Arbeitgeber oder Kanton erhalten, können diese nicht zur Schuldentilgung gepfändet werden.
Renten aus der Invalidenversicherung (IV) sind nicht pfändbar. Auch andere Leistungen der Invalidenversicherung und Renten, die Ihnen oder Ihren Familienangehörigen ausgezahlt werden, sind unpfändbar.
Witwenrenten und Waisenrenten, die Sie beziehen, können nicht zur Schuldentilgung gepfändet werden.
- Rückkaufswert einer Lebensversicherung
Der Rückkaufswert von kapitalbildenden Lebensversicherungen ist unpfändbar, wenn Ihr Ehepartner oder Ihre Kinder als unwiderruflich Begünstigte vermerkt sind (das ist bei Säule-3a-Policen immer der Fall).
Der Rückkaufswert von Lebensversicherungen der Säule 3b und ausländischen Lebensversicherungen kann von Gläubigern gepfändet werden, wenn der Begünstigte nicht Ihr Ehepartner oder Ihr Kind ist oder wenn die begünstigte Person widerruflich ernannt wurde.
- Pensionskassenleistungen, die Sie nicht bezogen haben
Leistungen, die von einer Pensionskasse oder einer Freizügigkeitsstiftung für Sie verwaltet werden, sind bis zum Bezug unpfändbar. Ausbezahlte Leistungen und Renten hingegen sind pfändbar.
Haben Sie Ihre Leistungen aus der beruflichen Vorsorge in Kapitalform bezogen, muss das Betreibungsamt daraus eine Monatsrente berechnen. Es kann nur den Teil pfänden, der zusammen mit Ihrem übrigen Einkommen das Existenzminimum übersteigt.
- Vorsorgeguthaben aus der Säule 3a, die Sie nicht bezogen haben
Guthaben, die von einer Vorsorgestiftung für Sie gehalten werden (beispielsweise auf einem Säule-3a-Konto oder einem Säule-3a-Vorsorgefonds), können in der Säule 3a nicht gepfändet werden. Guthaben sind pfändbar, sobald sie aus der Säule 3a abgezogen werden.
Sozialhilfe ist nicht pfändbar.
Geräte und andere Gegenstände, die Sie zum Erwerb von Einkommen benötigen, können nicht zur Schuldentilgung gepfändet werden. Wenn auch Ihr Auto für die Erwerbstätigkeit absolut notwendig ist, kann es nicht gepfändet werden.
- Lebensnotwendige persönliche Gegenstände
Gegenstände, die als lebensnotwendig angesehen werden – wie Betten und andere grundlegende Möbel, Kleidung sowie Geräte – können nicht gepfändet werden. Wenn Sie wertvolles persönliches Eigentum besitzen, kann dieses im Austausch gegen eine ausreichende Entschädigung für den Kauf von Haushaltsgegenständen gepfändet werden. Zum Beispiel können ein teures Auto oder teures Möbel im Austausch gegen genügend Geld für den Kauf eines preiswerten Autos oder Möbels gepfändet werden.
Mehr zu diesem Thema:
Ich werde betrieben – was tun?
Privatkonkurs in der Schweiz: Ein Leitfaden
Schweizer Privatkredit-Vergleich
Tipps für den schnellen Weg aus den Schulden