Was ist eine Pensionskasse?
Eine Pensionskasse ist eine Vorsorgeeinrichtung, die Erwerbstätigen hilft, für das Alter zu sparen und für ihre Angehörigen vorzusorgen. Während Ihrer Erwerbstätigkeit (Aufbauphase) wird Geld von Ihnen und Ihrem Arbeitgeber in die Pensionskasse eingezahlt und nach Ihrer Pensionierung (Entnahmephase) in Form einer Rente an Sie ausbezahlt. Der Zweck einer Pensionskasse besteht darin, Ihre Versorgung im Alter und bei Invalidität sicherzustellen. Sie dient auch dazu, Ihre Angehörigen im Falle Ihres Todes zu versorgen.
In der Schweiz gibt es rund 1300 verschiedene Pensionskassen. Einige davon bieten mehr als einen Vorsorgeplan an. Jedes Unternehmen entscheidet selbst, welche Pensionskasse und welchen Vorsorgeplan es für seine Mitarbeitenden abschliesst.
Habe ich Anspruch auf eine Pensionskasse?
Wenn Sie bei einem Schweizer Arbeitgeber beschäftigt sind, muss dieser Sie seiner Pensionskasse anschliessen, sofern Sie folgende Kriterien erfüllen:
- Sie zahlen in die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ein.
- Sie sind mindestens 17 Jahre alt.
- Ihr Lohn beträgt mindestens 22’680 Franken pro Jahr (Stand: 2025).
Wenn Sie die Lohnvoraussetzung erfüllen, muss Ihr Arbeitgeber Sie ab dem Kalenderjahr, das auf Ihren 17. Geburtstag folgt, in seiner Pensionskasse versichern. Bis zum Beginn des Kalenderjahres, das auf Ihren 24. Geburtstag folgt, haben Sie jedoch nur Anspruch auf die Invalidenrente und Hinterbliebenenrenten. Danach beginnen Sie, auch Ansprüche auf eine Altersrente anzusammeln.
Die Wahl der Vorsorgeeinrichtung und des Vorsorgeplans liegt bei Ihrem Arbeitgeber. Arbeitgeber haben jedoch die Möglichkeit, ihren Arbeitnehmern bis zu drei verschiedene Vorsorgepläne zur Auswahl anzubieten.
Ist eine Pensionskasse dasselbe wie die staatliche Altersvorsorge in der Schweiz?
Nein. Eine berufliche Vorsorgeeinrichtung ist nicht dasselbe wie die für alle Einwohnerinnen und Einwohner der Schweiz obligatorische AHV.
Die AHV gewährt Ihnen unabhängig von Ihrer Erwerbstätigkeit eine Grundrente für das Alter und Hinterbliebene. Die AHV gehört zur ersten Säule des Schweizer Vorsorgesystems (staatliche Vorsorge).
Die Pensionskasse ist hingegen direkt an Ihr Arbeitsverhältnis geknüpft. Sie gehört zur zweiten Säule des Schweizer Vorsorgesystems (berufliche Vorsorge).
Zusammen mit der dritten Säule des Schweizer Vorsorgesystems (private Vorsorge über die Säule 3a und Säule 3b) sollen Ihre Renten aus der AHV und der Pensionskasse Ihnen genug Geld für Ihren Ruhestand sichern.
Welche Arten von Renten bieten berufliche Vorsorgeeinrichtungen?
Pensionskassen bieten vier Arten von Renten an:
- Altersrente: Um eine Altersrente zu erhalten, müssen Sie zum Zeitpunkt Ihres Eintritts in den Ruhestand einer Pensionskasse angeschlossen sein. Das ordentliche Rentenalter – in Bezug auf Pensionskassen als Referenzalter bezeichnet – liegt bei 65 Jahren.
- Invalidenrente: Wenn Sie vor Erreichen des Rentenalters invalid werden, können Sie eine Invalidenrente beantragen. Weitere Informationen finden Sie im Ratgeber zu Invalidenrenten. Eine solche Invalidenrente erhalten Sie, bis Sie Anspruch auf eine Altersrente haben.
- Kinderrente: Wenn Sie nach Ihrer Invalidität oder Pensionierung unterhaltsberechtigte Kinder haben und für deren Unterhalt aufkommen müssen, können Sie zusätzlich zu Ihrer Invaliden- oder Altersrente für jedes Kind eine Kinderrente beantragen. Diese Kinderrente erhalten Sie bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes. Hat das Kind mit 18 Jahren noch keine berufliche Erstausbildung abgeschlossen, können Sie die Kinderrente weiter beziehen, bis das Kind die berufliche Erstausbildung abgeschlossen hat oder 25 Jahre alt wird.
- Hinterbliebenenrente: Wenn Sie sterben, hat Ihr anspruchsberechtigter Ehepartner Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente und Ihre unterhaltsberechtigten Kinder auf eine Waisenrente. Weitere Informationen finden Sie im Finanzratgeber für den Todesfall. Pensionskassen können Hinterbliebenenrenten auch unverheirateten Partnern oder anderen unterhaltsberechtigten Personen gewähren, sind jedoch gesetzlich nicht dazu verpflichtet.
Obligatorisch oder überobligatorisch?
Es gibt bestimmte grundlegende gesetzliche Anforderungen, die für alle Pensionskassen gelten. Diese Bestimmungen sowie die daraus resultierenden Beiträge, Leistungen und Renten werden allgemein als obligatorischer Teil der Pensionskasse bezeichnet.
Das Gesetz lässt jedoch auch viele freiwillige Leistungen zu. Jede Vorsorgeeinrichtung kann selbst entscheiden, ob sie diese umsetzen möchte oder nicht. Über das Obligatorium hinausgehende Beiträge, Leistungen und Renten werden als überobligatorische oder freiwillige Vorsorge bezeichnet.
Die in diesem Ratgeber erläuterten Regeln sind in erster Linie die obligatorischen Bestimmungen, die für alle Schweizer Pensionskassen gelten. Jede Vorsorgeeinrichtung kann jedoch zusätzlich zu diesen Mindestanforderungen überobligatorische Leistungen anbieten. Dies ist bei vielen Pensionskassen auch der Fall.
1. Die Aufbauphase
Die Aufbauphase ist der Zeitraum, in dem Sie Geld in Ihre Pensionskasse einzahlen. Bei Schweizer Vorsorgeeinrichtungen beginnt die Aufbauphase für eine normale Altersrente mit Beginn des Kalenderjahres, das auf Ihren 24. Geburtstag folgt, und endet mit Vollendung Ihres 65. Lebensjahres. Hier beantwortet moneyland.ch wichtige Fragen zur Aufbauphase.
Was passiert mit dem Geld, das ich in meine Pensionskasse einzahle?
Das Geld, das Sie und Ihr Arbeitgeber in Ihre Pensionskasse einzahlen, wird Ihrem persönlichen Vorsorgeguthaben gutgeschrieben. Das funktioniert ähnlich wie ein Bankguthaben, denn Ihr Vorsorgeguthaben ist in der Regel nicht geringer als die Summe Ihrer Einzahlungen und wird verzinst.
Wie viel muss ich in meine Pensionskasse einzahlen?
Sie und Ihr Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, Beiträge auf der Grundlage Ihres koordinierten Lohns zu zahlen – das ist der Teil Ihres Jahreslohns, der zwischen 26'460 Franken und 90'720 Franken liegt (Stand 2025). Wie viel Prozent Ihres koordinierten Lohns Sie in Ihre Vorsorge einzahlen müssen, hängt von Ihrem Alter ab.
Zusätzlich müssen Sie und Ihr Arbeitgeber einen Beitrag zur Invalidenrente und zur Hinterbliebenenrente leisten. Dieser Risikobeitrag wird nicht auf Ihre Vorsorgeleistungen angerechnet. Der Risikobeitrag variiert zwischen den Pensionskassen und den einzelnen Vorsorgeplänen und kann sich im Laufe der Zeit ändern. Die Pensionskassen erheben zudem einen Beitrag für die Verwaltungskosten, dessen Höhe ebenfalls variiert. Die genauen Beträge finden Sie auf Ihren jährlichen Vorsorgeausweisen.
- 18 bis 24 Jahre: nur Risikobeitrag.
- 25 bis 34 Jahre: 7 Prozent plus Risiko- und Verwaltungsbeiträge.
- 35 bis 44 Jahre: 10 Prozent plus Risiko- und Verwaltungsbeiträge.
- 45 bis 54 Jahre: 15 Prozent plus Risiko- und Verwaltungsbeiträge.
- 55 bis 65 Jahre: 18 Prozent plus Risiko- und Verwaltungsbeiträge.
Bis zur Hälfte jedes Beitrags wird von Ihrem Lohn abgezogen, die andere Hälfte wird von Ihrem Arbeitgeber zusätzlich zu Ihrem Gehalt separat bezahlt. Arbeitgeber können sich dafür entscheiden, Ihre Hälfte ganz oder teilweise als freiwillige Zusatzleistung zu übernehmen.
Beispiel: Wenn Sie 40 Jahre alt sind und 80’000 Franken pro Jahr verdienen, beträgt der jährliche Sparbeitrag 5354 Franken (10 Prozent des Teils Ihres Gehalts, der 26’460 Franken übersteigt). Hinzu kommen die variablen Beiträge für die Risikoversicherung und die Verwaltung.
Kann ich zusätzliche Zahlungen in meine Pensionskasse leisten?
Die oben aufgeführten Beiträge sind die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestbeiträge. Berufliche Vorsorgeeinrichtungen können jedoch Beiträge erheben, die über die gesetzlichen Mindestbeiträge hinausgehen.
- Eine Pensionskasse kann vertraglich Beiträge verlangen, die über den vorgeschriebenen Mindestbeiträgen liegen. Der überobligatorische Teil der Beiträge kann von Ihnen und Ihrem Arbeitgeber gezahlt werden, oder Ihr Arbeitgeber kann sich dafür entscheiden, die zusätzlichen Beiträge als zusätzliche Leistung für Sie zu übernehmen.
- Eine Pensionskasse kann Ihnen gestatten, für den Teil Ihres Lohns, der unter Ihrem koordinierten Lohn liegt, Beiträge zu entrichten, indem sie einen niedrigeren Schwellenwert anwendet. Über diese überobligatorische Leistung kann jede Pensionskasse selbst entscheiden.
Der obligatorische Teil der Pensionskasse wird zuweilen als Säule 2a bezeichnet, während der überobligatorische Teil auch als Säule 2b bekannt ist.
Einige wenige berufliche Vorsorgeeinrichtungen bieten 1e-Pläne an. Diese Pläne sind interessant, wenn Ihr Lohn einen bestimmten Schwellenwert überschreitet (136’080 Franken pro Jahr, Stand: 2025). Pensionskassen können die Beiträge, die Sie auf den Teil Ihres Lohns oberhalb des Schwellenwertes zahlen, gesondert verwalten und Ihnen ein Mitspracherecht bei der Anlage der Beiträge einräumen. Dies unterscheidet 1e-Pläne von den übrigen Vorsorgeleistungen, die – ohne Ihre Beteiligung – ausschliesslich von der Pensionskasse verwaltet werden. Weitere Informationen finden Sie im Ratgeber zur Kadervorsorge.
Vorsorgelücken schliessen
Das Schweizer Vorsorgesystem ist so ausgelegt, dass die Renten der Pensionskasse und der AHV zusammen etwa 60 Prozent Ihres Einkommens vor der Pensionierung decken sollten. Dies gilt jedoch nur, wenn Sie Ihr ganzes Erwachsenenleben in der Schweiz verbracht haben und keine Lücken in Ihrer beruflichen Vorsorge aufweisen.
Beispiele für häufige Situationen, die zu Vorsorgelücken führen können:
- Ihr Gehalt ist im Laufe Ihres Berufslebens gestiegen.
- Sie waren nicht Ihr ganzes Erwachsenenleben lang bei einem Schweizer Arbeitgeber beschäftigt. Dies kann etwa wegen eines Studiums, der Kindererziehung, Arbeitslosigkeit oder eines späteren Umzugs in die Schweiz der Fall sein.
- Sie waren verheiratet und haben sich scheiden lassen.
- Sie haben den Arbeitgeber gewechselt und die Pensionskasse Ihres neuen Arbeitgebers verlangt höhere Beiträge als Ihre vorherige Pensionskasse.
All diese Situationen können zu einer Differenz zwischen Ihren Vorsorgeleistungen und Ihrem aktuellen Einkommen führen. Wenn Sie möchten, dass Ihre Altersrente Ihrem tatsächlichen Einkommen entspricht, müssen Sie diese Vorsorgelücke durch freiwillige Beiträge schliessen.
Ob Sie eine Vorsorgelücke haben, können Sie ganz einfach anhand Ihres letzten Vorsorgeausweises feststellen. Wenn Sie eine Lücke haben, wird diese in einem Feld mit der Bezeichnung «Maximaler freiwilliger Einkauf in Ihre Pensionskasse» oder ähnlich angegeben. Der in diesem Feld angegebene Betrag ist die Summe, die Sie freiwillig in Ihre Vorsorge einzahlen können, um die Vorsorgelücke zu schliessen.
Sie können eine oder mehrere freiwillige Einzahlungen leisten, um die Lücke zu verringern. Wie viel Sie einzahlen, bleibt Ihnen überlassen, solange der Betrag unter dem auf Ihrem Vorsorgeausweis angegebenen Maximalbetrag liegt. Die Bankverbindung Ihrer Rentenversicherung für freiwillige Einkäufe in die Pensionskasse finden Sie möglicherweise auf Ihrem Vorsorgeausweis, auf der Website der Pensionskasse oder in den Bedingungen Ihres Vorsorgeplans. Ist dies nicht der Fall, wenden Sie sich einfach an Ihre Pensionskasse und bitten Sie sie, Ihnen die IBAN und andere erforderliche Informationen zuzusenden.
Wenn Sie vorzeitige Auszahlungen zur Finanzierung einer Wohnung vornehmen, müssen Sie die ausgezahlten Beträge vollständig zurückgezahlt werden, bevor Sie freiwillige Einzahlungen zur Schliessung von Leistungslücken vornehmen können.
Wie viel Zinsen erhalte ich auf mein Vorsorgeguthaben?
Der Bundesrat legt einen jährlichen Mindestzinssatz fest, den Pensionskassen zahlen müssen. Dieser Mindestzinssatz gilt jedoch nur für den obligatorischen Teil der Pensionskasse. Derzeit beträgt der Mindestzinssatz 1.25 Prozent (Stand: April 2025).
Jede Pensionskasse kann den Zinssatz für Guthaben aus überobligatorischen Beiträgen selbst festlegen. Dazu gehören sowohl laufende Beiträge von Arbeitnehmern und Arbeitgebern, die über den Mindestbeitrag hinausgehen, als auch freiwillige Einzahlungen, mit denen Sie Lücken in Ihrer Vorsorge schliessen.
Einige Pensionskassen verwenden einen einzigen Zinssatz für obligatorische und überobligatorische Leistungen. Der pauschal verwendete Zinssatz ist ein Durchschnitt der Zinssätze für den obligatorischen und den überobligatorischen Teil. In diesem Fall ist es möglich, dass der verwendete Durchschnittszinssatz unter dem vorgeschriebenen Mindestzinssatz für obligatorische Leistungen liegt.
Die Zinssätze variieren stark zwischen den Pensionskassen. Welche Pensionskasse Ihr Arbeitgeber nutzt, kann einen erheblichen Einfluss darauf haben, wie schnell Ihr Guthaben wächst – und damit auch auf die Höhe Ihrer Rente.
Wie wirken sich Pensionskassenbeiträge auf meine Steuern aus?
Sie können Beiträge, die Sie in Ihre Pensionskasse einzahlen, von Ihrem steuerbaren Einkommen abziehen. Dies gilt sowohl für die obligatorischen Grundbeiträge, die für alle Pensionskassen gelten, als auch für freiwillige Beiträge, die vertraglich von Ihrer Pensionskasse verlangt werden.
Freiwillige Beiträge zur Schliessung von Vorsorgelücken sind ebenfalls steuerlich abzugsfähig. Dieser Steuervorteil gilt jedoch nur, wenn Sie Ihr Guthaben nicht innerhalb von drei Jahren nach Einzahlung der freiwilligen Beiträge beziehen. Wenn Sie Ihre Leistungen vor Ablauf der Dreijahresfrist beziehen, wird der Steuerabzug rückwirkend aufgehoben.
Was passiert, wenn ich mehr als einen Arbeitgeber habe?
Wenn Sie in Teilzeit für mehrere Schweizer Arbeitgeber tätig sind, gilt Folgendes:
- Wenn jedes Ihrer Gehälter 22'680 Franken pro Jahr (Stand: 2025) übersteigt, meldet jeder Arbeitgeber Sie bei seiner eigenen Vorsorgeeinrichtung an.
- Wenn einige Ihrer Löhne 22'680 Franken pro Jahr übersteigen und andere nicht, werden Sie nur in die Pensionskassen der Arbeitgeber aufgenommen, bei denen Sie mehr als 22’680 Franken verdienen. Einige Pensionskassen bieten Ihnen jedoch die Möglichkeit, Beiträge auf nicht beitragspflichtige Löhne anderer Arbeitgeber zu leisten. Wichtig: Die Pensionskassen sind nicht verpflichtet, diese Möglichkeit anzubieten.
- Wenn keiner Ihrer Löhne 22’680 Franken pro Jahr übersteigt, können Sie keiner Pensionskasse beitreten. Die einzige Ausnahme von dieser Regel besteht, wenn eine der Pensionskassen Ihrer Arbeitgeber Ihren gesamten Lohn als überobligatorische Leistung abdeckt. Sie können sich jedoch freiwillig der Stiftung Auffangeinrichtung BVG anschliessen.
Was passiert mit meiner Pensionskasse, wenn ich den Arbeitgeber wechsle?
Wenn Sie nur für einen Arbeitgeber in Vollzeit arbeiten und den Arbeitgeber wechseln, muss Ihr alter Arbeitgeber Sie von seiner Pensionskasse abmelden und Ihr neuer Arbeitgeber Sie in seine Pensionskasse aufnehmen. Sie müssen die Pensionskasse Ihres ehemaligen Arbeitgebers anweisen, Ihr Vorsorgeguthaben an die Pensionskasse Ihres neuen Arbeitgebers zu übertragen.
Sollten Sie Ihrer früheren Pensionskasse die erforderlichen Informationen nicht mitteilen, setzt sich diese in der Regel mit Ihnen in Verbindung und fragt Sie, ob das Geld an eine neue Pensionskasse oder an eine Freizügigkeitsstiftung überwiesen werden soll.
Wenn Ihre Pensionskasse die erforderlichen Informationen nicht innerhalb von sechs Monaten nach Ihrem Ausscheiden aus dem Unternehmen erhält, werden Ihre Vorsorgeleistungen in der Regel an die Zentralstelle der zweiten Säule überwiesen.
Was passiert mit meiner Pensionskasse, wenn ich arbeitslos werde?
Wenn Sie Ihre Tätigkeit bei einem Schweizer Arbeitgeber beenden, haben Sie zwei Möglichkeiten:
- Sie können die Pensionskasse Ihres ehemaligen Arbeitgebers anweisen, Ihr Vorsorgeguthaben an eine Freizügigkeitsstiftung zu übertragen oder sie auf zwei verschiedene Freizügigkeitsstiftungen aufzuteilen. In diesem Fall verbleibt Ihr Vorsorgeguthaben in Freizügigkeitskonten, in Vorsorgefonds, auf Vorsorge-Apps oder in gemischten Freizügigkeits-Lebensversicherungen, bis Sie wieder bei einem Schweizer Arbeitgeber angestellt sind oder das Rentenalter erreichen. Während Ihr Vorsorgeguthaben bei einer Freizügigkeitsstiftung liegen, können Sie keine weiteren Beiträge leisten. Sie haben auch keinen Anspruch auf Rentenbezüge.
- Sie können sich für die Bezugsdauer von Arbeitslosengeld einer Vorsorgeeinrichtung der Ersatzkassen anschliessen. Diese Vorsorgeeinrichtung funktioniert ähnlich wie eine Pensionskasse. Sie können weiterhin Beiträge einzahlen, um Ihr Vorsorgeguthaben zu erhöhen, müssen jedoch die gesamten Beiträge selbst tragen. Sie können eine Rente beziehen, sobald Sie anspruchsberechtigt sind.
Wenn Sie zum Zeitpunkt des Jobverlusts 58 Jahre oder älter sind, bleiben Sie der Pensionskasse Ihres ehemaligen Arbeitgebers angeschlossen. Sie sind nicht verpflichtet, nach weiterhin Beiträge zu zahlen, können auf Wunsch jedoch freiwillige Beiträge leisten, um Ihre Rentenansprüche zu erhöhen. Bei Erreichen des Rentenalters erhalten Sie eine lebenslange Rente auf der Grundlage Ihrer bestehenden Ansprüche.
Wann kann ich mein Vorsorgeguthaben vorzeitig beziehen?
Es gibt Situationen, in denen Sie Ihr Schweizer Vorsorgeguthaben vor Erreichen des Rentenalters beziehen können. Die wichtigsten sind:
Was passiert mit meiner Pensionskasse, wenn ich die Schweiz verlasse?
Wenn Sie von Ihrem Arbeitgeber vorübergehend ins Ausland entsandt werden, können Sie während Ihres Auslandsaufenthalts unter bestimmten Voraussetzungen in der Pensionskasse Ihres Arbeitgebers versichert bleiben.
Wenn Sie ohne Entsendung durch einen Schweizer Arbeitgeber ins Ausland ziehen, haben Sie je nach Zielland verschiedene Möglichkeiten:
- Wenn Sie in ein Land der EU oder der EFTA ziehen, können Sie nur den überobligatorischen Teil Ihrer Leistungen beziehen. Der obligatorische Teil muss von Ihrer Pensionskasse an eine oder zwei Schweizer Freizügigkeitsstiftungen übertragen werden und dort verbleiben, bis Sie entweder einen Anspruch auf einen vorzeitigen Bezug (zum Beispiel zur Finanzierung einer Wohnung) haben oder das Rentenalter erreichen. Wenn Sie später in die Schweiz zurückkehren und eine neue Stelle antreten, können Sie diese Gelder in die Vorsorgeeinrichtung Ihres neuen Arbeitgebers übertragen.
- Wenn Sie in ein Land ausserhalb der EU oder EFTA ziehen, können Sie sowohl den obligatorischen als auch den überobligatorischen Teil Ihres Schweizer Vorsorgeguthabens beziehen.
Beim Bezug Ihres Vorsorgeguthabens fällt eine Schweizer Quellensteuer an. Ausführliche Informationen finden Sie im Ratgeber zum Thema Umzug ins Ausland.
Unabhängig davon, in welches Land Sie ziehen, haben Sie auch die Möglichkeit, Ihre Schweizer Vorsorgeleistungen bis spätestens zum Alter von 65 Jahren in Schweizer Freizügigkeitsstiftungen zu belassen.
Wer erbt meine Vorsorgegelder, wenn ich vor meiner Pensionierung sterbe?
Wenn Sie zum Zeitpunkt Ihres Todes einer Pensionskasse angeschlossen sind, ist Ihre Vorsorgeeinrichtung gesetzlich verpflichtet, Hinterbliebenenrenten an Ihre anspruchsberechtigten Hinterbliebenen auszuzahlen.
Die Pensionskassen sind gesetzlich allerdings nicht verpflichtet, Ihr Vorsorgeguthaben an Ihre Erben auszuzahlen. Sofern die Bestimmungen Ihrer Pensionskasse diese Möglichkeit nicht ausdrücklich vorsehen, fallen Ihre Leistungen einfach an die Vorsorgestiftung und werden zur Finanzierung der Renten anderer Personen verwendet.
Viele Pensionskassen sehen jedoch in bestimmten Fällen die Auszahlung Ihres Vermögens an Ihre Erben vor. Pensionskassen können in ihren Bestimmungen die vollständige oder teilweise Auszahlung Ihres Vorsorgeguthabens an Personen vorschreiben, die keinen rechtlichen Anspruch auf eine Witwen-, Witwer- oder Waisenrente haben. Die Anspruchsberechtigten sind gesetzlich klar geregelt:
- Eine Person, die mindestens fünf Jahre lang ununterbrochen mit Ihnen zusammengelebt hat
- Eine Person, die mit Ihnen unterhaltsberechtigte Kinder hat und für deren Unterhalt verantwortlich ist
Wenn weder eine Person gibt, mit der Sie mindestens fünf Jahre lang ununterbrochen zusammengelebt haben, noch eine Person, mit der Sie unterhaltsberechtigte Kinder haben, können diese Personen Ihre Leistungen ganz oder teilweise erhalten (wenn die Bestimmungen der Pensionskasse dies zulassen):
- Ihre Eltern
- Ihre Geschwister
Wenn Sie keine lebenden Eltern oder Geschwister haben, kann die Pensionskasse Ihre Leistungen ganz oder teilweise an Ihre gesetzlichen Erben gemäss dem Schweizer Erbrecht auszahlen. Dies gilt jedoch nur, wenn Ihre Pensionskasse dies in ihren Bestimmungen vorsieht.
Pensionskassen auch entscheiden, anstelle einer Kapitalauszahlung Hinterbliebenenrenten zu zahlen. Ausgenommen davon sind Ihre gesetzlichen Erben.
Was passiert mit meinen Vorsorgegeldern, wenn meine Pensionskasse insolvent wird?
Wenn Ihre Pensionskasse insolvent wird, ist sie gesetzlich verpflichtet, Umstrukturierungsmassnahmen zu ergreifen. Die Pensionskasse kann für die Dauer des Umstrukturierungsprozesses Einschränkungen vorsehen. So kann sie etwa den Zinssatz senken und vorzeitige Auszahlungen untersagen (zum Beispiel zur Finanzierung einer Wohnung). Die Pensionskasse kann auch zusätzliche Beiträge von Ihnen verlangen.
Im Konkursfall einer Pensionskasse sind Ihre Leistungen durch den Sicherheitssfonds BVG garantiert. Diese Stiftung deckt den obligatorischen Teil des Vorsorgeguthabens ab. Sie deckt auch den überobligatorischen Teil, der sich aus vertraglich vereinbarten Beiträgen Ihres Vorsorgeplans ergibt. Die Garantie ist jedoch auf Beiträge beschränkt, die auf den Teil Ihres Lohns gezahlt wurden, der unter 136'080 Franken (Stand: 2025) liegt. Das bedeutet, dass 1e-Pläne nicht durch den Sicherheitsfonds BVG garantiert sind.
Wie wirken sich Heirat und Scheidung auf meine Vorsorge aus?
Bei einer Scheidung werden die Vorsorgeleistungen, die beide Partner während der Ehe aufgebaut haben, zusammengerechnet und dann halbiert. Wenn Sie während der Ehe ein höheres Vorsorgeguthaben aufgebaut haben als Ihr Partner, geht ein Teil Ihres Guthabens an Ihren Partner. Hat Ihr Partner im gleichen Zeitraum ein höheres Vorsorgeguthaben angespart als Sie, erhalten Sie einen Teil seines Guthabens.
Beispiel: Zwei Personen sind zehn Jahre lang verheiratet. Während dieser Zeit spart Person A ein Vorsorgeguthaben in Höhe von 100’000 Franken und Person B ein Vorsorgeguthaben in Höhe von 50’000 Franken an. Bei der Scheidung werden die Guthaben beider Personen addiert, sodass sich insgesamt 150’000 Franken ergeben. Dieser Betrag wird dann durch zwei geteilt, sodass jede Person 75’000 Franken erhält. In diesem Fall werden 25’000 Franken aus der Pensionskasse von Person A in die Pensionskasse von Person B übertragen.
2. Die Entnahmephase
Die Auszahlungsphase ist der Zeitraum, in dem die Pensionskasse Ihnen eine laufende Rente auszahlt. Bei Pensionskassen beginnt die Auszahlungsphase für eine normale Altersrente mit Vollendung des 65. Lebensjahres und endet mit Ihrem Tod. Nachfolgend beantwortet moneyland.ch wichtige Fragen zur Auszahlungsphase.
Wie hoch wird meine Altersrente sein?
Die Höhe Ihrer jährlichen Altersrente entspricht einem bestimmten Prozentsatz Ihrer Vorsorgeguthaben. Dies bedeutet: Je mehr Vorsorgeguthaben Sie angespart haben, desto höher fällt Ihre Rente aus.
Der Umwandlungssatz für den obligatorischen Teil Ihrer Altersrente beträgt 6.8 Prozent, wenn Sie bis zum ordentlichen Rentenalter (65 Jahre) warten. Sie erhalten also jährlich 6.8 Prozent Ihrer Vorsorgeguthaben als Rente.
Beispiel: Wenn Sie bis zum Alter von 65 Jahren ein Vorsorgeguthaben von 200’000 Franken angespart haben, erhalten Sie eine Altersrente von 13’600 Franken pro Jahr (1133 Franken pro Monat). Diese Altersrente erhalten Sie bis zu Ihrem Tod.
Wenn Sie alle Lücken in Ihren Vorsorgeleistungen geschlossen haben, beträgt die niedrigstmögliche volle Altersrente, die Sie bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters erhalten können, 1546 Franken pro Jahr, die höchstmögliche Rente 25’672 Franken pro Jahr (Stand 2025). Diese Zahlen gelten jedoch nur für die obligatorische Vorsorge und berücksichtigen keine Vorsorgepläne mit überobligatorischen Beiträgen.
Eine Schätzung Ihrer Altersrente auf der Grundlage Ihres aktuellen Lohns und Ihres bestehenden Vorsorgeguthabens finden Sie auf Ihrem letzten jährlichen Vorsorgeausweis.
Wichtig: Der Umwandlungssatz von 6.8 Prozent gilt nur für den obligatorischen Teil Ihrer Vorsorgeleistungen. Für Leistungen aus freiwilligen Beiträgen kann jede Vorsorgeeinrichtung einen eigenen Umwandlungssatz festlegen. Einige Vorsorgeeinrichtungen wenden einen einheitlichen Umwandlungssatz an, der sich aus dem obligatorischen Umwandlungssatz und dem eigenen Umwandlungssatz für freiwillige Leistungen zusammensetzt. Je nach Höhe des Umwandlungssatzes für die freiwilligen Leistungen und der Höhe der angesparten freiwilligen Leistungen kann dieser durchschnittliche Umwandlungssatz höher oder tiefer sein als der Standardumwandlungssatz für die obligatorischen Leistungen.
Ab welchem Alter kann ich eine Altersrente beziehen?
Das reguläre Rentenalter für die Pensionskasse liegt bei 65 Jahren. Wenn Sie in diesem Alter in den Ruhestand treten, erhalten Sie eine volle Altersrente auf Basis des regulären Umwandlungssatzes von 6.8 Prozent.
Kann ich vorzeitig in Rente gehen?
Pensionskassen sind gesetzlich verpflichtet, ab 63 Jahren eine Frühpensionierung anzubieten. Es steht den Pensionskassen auf Wunsch jedoch frei, eine noch frühere Pensionierung anzubieten. Einige Schweizer Pensionskassen ermöglichen Ihnen die Pensionierung bereits ab 58 Jahren.
Der verwendete Umwandlungssatz wird für jedes zusätzliche Jahr der vorzeitigen Pensionierung um einen bestimmten Prozentsatz gesenkt. Dies bedeutet: Je jünger Sie zum Zeitpunkt Ihrer Pensionierung sind, desto geringer fällt Ihre Altersrente aus.
Kann ich später in Rente gehen?
Wenn Sie nach Ihrer Pensionierung weiterarbeiten, können Sie Ihre Rente so lange aufschieben, wie Sie arbeiten, jedoch höchstens bis zu Ihrem 70. Geburtstag.
Der für die Berechnung Ihrer Rente verwendete Umwandlungssatz erhöht sich mit jedem Jahr, um das Sie Ihre Pensionierung aufschieben. Je länger Sie mit der Pensionierung warten, desto höher fällt Ihre Rente aus.
Die Pensionskassen sind nicht verpflichtet, Ihnen während dieser Zeit zu gestatten, weiterhin Beiträge zu leisten. Eine Pensionskasse kann jedoch in ihren Bestimmungen die Fortsetzung der Beitragszahlungen vorsehen. Dies kann vorteilhaft sein, da Sie so ein höheres Vorsorgeguthaben ansparen können.
Was ist eine Teilpensionierung?
Sie können sich dafür entscheiden, bis zu drei Jahre vor Erreichen des regulären Rentenalters nur eine Teilrente zu beziehen. Dies kann beispielsweise von Vorteil sein, wenn Sie Ihre Arbeitszeit schrittweise reduzieren möchten, anstatt sofort in den Ruhestand zu gehen.
Pensionskassen können in ihren Bestimmungen eine Teilpensionierung für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren anbieten, sind jedoch nicht dazu verpflichtet.
Wie bei der vollständigen Frühpensionierung führt der Bezug einer Teilrente vor Erreichen des regulären Rentenalters zu einer Kürzung Ihrer lebenslangen Rente. Die Kürzungen fallen jedoch geringer aus als bei der vollständigen Frühpensionierung.
Kann ich mehr als eine Rente beziehen?
Ja. Wenn Sie bei Erreichen des Rentenalters aufgrund Ihrer Tätigkeit bei mehreren Arbeitgebern mehr als einer Pensionskasse angeschlossen sind, müssen Sie bei jeder Ihrer Pensionskassen eine separate Rente beantragen.
Kann ich mich dafür entscheiden, meine Vorsorgeguthaben anstelle einer Rente auszuzahlen?
Unabhängig davon, bei welcher Schweizer Pensionskasse Ihr Arbeitgeber versichert ist, können Sie bei Erreichen des Rentenalters ein Viertel Ihrer Pensionskassenleistungen als Kapitalbezug auszahlen lassen. Dies ist nur einmal möglich.
Pensionskassen können ihren Versicherten die Möglichkeit bieten, anstelle einer Altersrente, Invalidenrente, Witwenrente, Witwerrente oder Waisenrente eine einmalige Kapitalauszahlung zu wählen. Sie sind jedoch nicht dazu verpflichtet.
Ob Sie bei Ihrer Pensionskasse zwischen einer lebenslangen Rente und der Auszahlung Ihres gesamten oder eines Teils Ihres Vorsorgeguthaben als Kapital wählen können, erfahren Sie in den Bestimmungen Ihrer Vorsorgeeinrichtung. Wenn diese Möglichkeit besteht, sollten Sie sorgfältig prüfen, ob sie für Sie sinnvoll ist. Hilfreiche Informationen finden Sie im Ratgeber «Kapital oder Rente».
Wie hoch ist meine Invalidenrente?
Die Pensionskasse berechnet anhand Ihres koordinierten Lohns, wie hoch Ihre Leistungen bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters gewesen wären, wenn Sie nicht erwerbsunfähig geworden wären. Dieser hypothetische Betrag dient dann als Grundlage für Ihre Invalidenrente. Wie bei Ihrer Altersrente beträgt der Umwandlungssatz für den obligatorischen Teil Ihrer Leistungen 6.8 Prozent (Stand 2025).
Beispiel 1: Sie werden aufgrund einer Krankheit vollständig erwerbsunfähig. Basierend auf Ihrem damaligen Lohn hätten Sie bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters hypothetisch 200'000 Franken an Leistungen angesammelt. Unter der Annahme, dass Sie nur die obligatorischen Vorsorgebeiträge leisten, würde Ihre jährliche Invalidenrente 13'600 Franken pro Jahr (6.8 Prozent von 200'000 Franken) oder 1133 Franken pro Monat betragen.
Wichtig ist, dass Sie nur auf Ihren koordinierten Lohn Beiträge an die Pensionskasse zahlen. Liegt Ihr Lohn über dem maximalen koordinierten Lohn (90'720 Franken im Jahr 2025), reicht Ihre Invalidenrente nicht aus, um Ihr Einkommen zu decken. Einige Schweizer Vorsorgeeinrichtungen bieten eine Zusatzversicherung für den Fall einer Invalidität an. Diese deckt die Differenz zwischen der obligatorischen Invalidenrente und Ihrem tatsächlichen Einkommen.
Ob Sie eine volle oder nur eine Teilinvalidenrente erhalten, hängt von Ihrem Invaliditätsgrad ab. Weitere Informationen finden Sie im Ratgeber zu Invalidenrenten.
Eine Schätzung der Höhe Ihrer Invalidenrente auf der Grundlage Ihres aktuellen versicherten Lohns finden Sie auf Ihrem jährlichen Vorsorgeausweis.
Wie viel Geld würden meine Angehörigen im Falle meines Todes erhalten?
Detaillierte Informationen zu den Hinterbliebenenrenten, die Ihr Ehepartner und/oder Ihre unterhaltsberechtigten Kinder von Ihrer Pensionskasse erhalten würden, wenn Sie sterben, finden Sie im Finanzratgeber zum Thema Tod.
Auf Ihrem jährlichen Vorsorgeausweis sind die Witwen-, Witwer- und Waisenrenten aufgeführt, die Ihre Hinterbliebenen auf der Grundlage Ihrer aktuellen Pensionskassenleistungen erhalten würden.
Wie hoch sind die Renten meiner Kinder?
Wenn Sie nach Ihrer Pensionierung noch minderjährige Kinder haben, erhalten Sie für jedes unterhaltsberechtigte Kind eine Kinderrente, solange dieses die Anspruchskriterien erfüllt. Die Rente entspricht der Waisenrente, die Ihre Kinder aus Ihrer Vorsorgeeinrichtung erhalten würden, wenn Sie sterben (20 Prozent einer vollständigen Invalidenrente).
Welche Steuern fallen auf Pensionskassenrenten an?
Für Einwohnerinnen und Einwohner der Schweiz sind Renten aus Schweizer Vorsorgeeinrichtungen einkommenssteuerpflichtig. Sie müssen Ihre Rente in Ihrer Steuererklärung als Einkommen angeben.
Wenn Sie ausserhalb der Schweiz leben, hängt es von den Gesetzen Ihres Wohnsitzlandes ab, ob Sie Steuern auf Ihre Rente zahlen müssen. Je nach Wohnland kann von den Rentenzahlungen, die Sie von Ihrer Schweizer Pensionskasse erhalten, eine Schweizer Quellensteuer abgezogen werden. Ob Sie diese Quellensteuer zurückfordern können, hängt von Ihrem Wohnland ab. Ausführliche Informationen finden Sie im Ratgeber zum Umzug ins Ausland.
Hypotheken von Pensionskassen
Einige Pensionskassen bieten Ihren Versicherten exklusive Hypotheken an. Auf der Suche nach einer Hypothek kann es sich lohnen, zu prüfen, ob Ihre Pensionskasse spezielle Hypotheken offeriert und wie diese im Vergleich zu anderen Angeboten abschneiden.
Mehr zu diesem Thema:
Schweizer Freizügigkeitskonto-Vergleich
Schweizer Vorsorgefonds-Vergleich
Vorsorge-Apps für die zweite und dritte Säule
Pensionskassen: Kapital oder Rente?
So können Sie mit Vorsorgeguthaben ein Haus oder eine Wohnung kaufen
Umzug ins Ausland: Antworten auf wichtige finanzielle Fragen