Das Team von moneyland.ch geht auf die wichtigsten finanziellen Fragen ein, die sich bei einer Auswanderung aus der Schweiz ergeben.
Kann ich mein Schweizer Konto behalten?
Das hängt von Ihrer Schweizer Bank ab. Bei einigen Banken können Sie Ihr Konto behalten. Bei anderen können Sie es behalten, wenn Sie bestimmte Kriterien erfüllen (zum Beispiel eine Rente oder ein anderes Einkommen in der Schweiz beziehen). Manche Banken verlangen hingegen, dass Sie Ihr Konto auflösen, wenn Sie die Schweiz verlassen. Die meisten Banken, bei denen Sie Ihr Konto auch im Ausland behalten können, verlangen zusätzliche Gebühren.
Sollten Sie ein Schweizer Bankkonto benötigen, erkundigen Sie sich bei Ihrer Bank, ob Sie Ihr Konto nach Ihrem Wegzug aus der Schweiz weiterführen können und welche Gebühren für Nichtansässige anfallen. Nehmen Sie dies rechtzeitig vor Ihrem Umzug in Angriff, damit Sie allenfalls noch Zeit haben, eine andere Schweizer Bank zu finden, die günstige Konditionen für Kundinnen und Kunden im Ausland bietet.
Muss ich meine Verträge selbst kündigen?
Ja. Bestimmte Verträge werden von selbst ungültig, wenn Sie die Schweiz verlassen, aber im Allgemeinen müssen Sie Ihre Schweizer Verträge selbst kündigen. Überprüfen sollten Sie Handyverträge, Internetverträge für zu Hause, Versicherungspolicen, Mitgliedschaften in Fitnessstudios, Zeitungsabonnements, Abonnements für Lebensmittellieferungen und Mitgliedschaften in Vereinen oder Verbänden. Viele Schweizer Dienstleister verlängern Verträge automatisch und stellen weiterhin Rechnungen, sofern Sie nicht kündigen. Im schlimmsten Fall kann dies zu Betreibungen führen.
Praktische Informationen finden Sie im Leitfaden zur Kündigung von Schweizer Versicherungspolicen und im Leitfaden zur Kündigung von Schweizer Mobilfunkverträgen.
Muss ich nach der Ausreise in der Schweiz Steuern bezahlen?
Sobald Sie die Schweiz verlassen, sind Sie nicht mehr in der Schweiz steuerpflichtig. Für den Zeitraum zwischen dem Beginn des Kalenderjahres und dem Datum, an dem Ihr steuerlicher Wohnsitz in der Schweiz endet, müssen Sie jedoch Schweizer Steuern auf Ihr Einkommen und Vermögen zahlen.
Hinweis: Wenn Sie in der Schweiz Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit erzielen oder wenn Sie Mieteinnahmen aus einer in der Schweiz gelegenen Immobilie erzielen, können diese Einkünfte weiterhin in der Schweiz steuerpflichtig sein. Wenn Sie eine Immobilie in der Schweiz besitzen, müssen Sie für diese Immobilie Schweizer Liegenschaftssteuern zahlen. Auch wenn Sie nicht in der Schweiz wohnhaft sind, müssen Sie beim Verkauf einer Schweizer Immobilie eine Grundstückgewinnsteuer bezahlen. Die Steuern und Steuervorschriften sind von Kanton zu Kanton unterschiedlich.
Kann ich meine Schweizer Telefonnummer behalten?
Schweizer Handyabos sind in der Regel nur für Personen mit Wohnsitz in der Schweiz erhältlich. Wenn Sie Ihre Schweizer Telefonnummer behalten möchten, sollten Sie diese vor Ihrem Umzug auf einen Schweizer Prepaid-Tarif portieren.
Nach Ihrem Umzug ins Ausland können Sie Ihre Schweizer Prepaid-Handynummer behalten und weiterhin Anrufe entgegennehmen. Sie können damit auch im Internet surfen und bei Bedarf mit Mobile-Roaming telefonieren. Schweizer Prepaid-SIM-Karten können in der Regel online mit einer Kredit- oder Debitkarte aufgeladen werden. Es ist wichtig, die Inaktivitäts- und Verfallsdaten zu überprüfen und das Guthaben gegebenenfalls aufzuladen. Hier können Sie Schweizer Prepaid-Handy-Angebote vergleichen.
Was passiert mit meinen Schulden?
Alle Einträge in Schweizer Betreibungsverfahren bleiben bestehen, wenn Sie die Schweiz verlassen. Ihr Vermögen in der Schweiz kann gepfändet werden, um Ihre Schulden zu begleichen. Auch Ihre Pensionskassenguthaben und Säule-3a-Guthaben können gepfändet werden, sobald Sie diese beziehen. Detaillierte Informationen darüber, welche Guthaben pfändbar sind und welche nicht, finden Sie hier.
Verliere ich meine Leistungen aus der Schweizer Arbeitslosenversicherung?
Wenn Sie Arbeitslosenentschädigung aus der Arbeitslosenversicherung beziehen, können Sie diese bis zu drei Monate nach Ihrer Ausreise aus der Schweiz weiter beziehen, sofern Sie die folgenden Kriterien erfüllen:
-
Sie sind Schweizer Bürger und ziehen in ein EFTA- oder EU-Land.
-
Wenn Sie Bürgerin oder Bürger eines EFTA-Staates sind, können Sie die Leistungen bis zu drei Monate nach Ihrem Wegzug aus der Schweiz in einem anderen EFTA-Staat weiter beziehen.
-
Wenn Sie Bürgerin oder Bürger eines EU-Staates sind, können Sie die Leistungen bis zu drei Monate nach Ihrem Wegzug aus der Schweiz in einem EU-Staat weiter beziehen.
Wenn Sie die oben genannten Kriterien nicht erfüllen, erhalten Sie keine Arbeitslosenentschädigung mehr.
Erhalte ich nach meinem Wegzug aus der Schweiz weiterhin Schweizer Familienzulagen?
Haben Sie Kinder und beziehen Sie über Ihren Arbeitgeber Familienzulagen beziehen, können Sie diese Zulagen weiterhin erhalten, sofern Sie die folgenden Kriterien erfüllen:
-
Sie sind nach Ihrem Wegzug aus der Schweiz weiterhin bei einem Schweizer Arbeitgeber angestellt (zum Beispiel als Grenzgänger).
-
Sie sind Schweizer Bürger oder Bürger eines EFTA- oder EU-Landes.
-
Ihre Kinder leben in einem EFTA- oder EU-Staat.
Wenn Sie alle oben genannten Kriterien erfüllen, können Sie nach Ihrem Wegzug aus der Schweiz weiterhin Kinder- und Ausbildungszulagen beziehen.
Erhalten Sie im Wohnland Ihrer Kinder ebenfalls Familienzulagen, müssen Sie dies der Schweizer Sozialversicherung melden. In diesem Fall erhalten Sie die Differenz zwischen den ausländischen Kinderzulagen und den schweizerischen Kinderzulagen.
Kann ich meine Schweizer Krankenversicherung behalten?
Das hängt von verschiedenen Faktoren ab. In bestimmten Situationen müssen Sie die obligatorische Schweizer Krankenkasse nach Ihrem Wegzug aus der Schweiz behalten. Die folgende Tabelle gibt Ihnen einen Überblick.
Tabelle 1: Schweizer Krankenversicherungspflicht für Personen im Ausland
Prämienverbilligung für Rentnerinnen und Rentner ausserhalb der Schweiz
Wenn Sie im Vereinigten Königreich oder in einem EFTA- oder EU-Land leben und in der Schweiz krankenversicherungspflichtig sind, haben Sie möglicherweise Anspruch auf Prämienverbilligung für die schweizerische Krankenversicherung. Dies kann der Fall sein, wenn Ihr Einkommen sehr niedrig ist. Antragsformulare und Kontaktinformationen finden Sie auf der Website der Gemeinsamen Einrichtung KVG.
Wenn Sie die oben genannten Kriterien nicht erfüllen, können Sie Ihre Schweizer Krankenversicherung nur so lange behalten, bis Sie sich in einem anderen Land niederlassen. Einige Schweizer Krankenversicherungsunternehmen bieten freiwillige Krankenversicherungen für Leute im Ausland an. Eine solche könnte eine Überlegung wert sein, wenn ein gleichwertiger Versicherungsschutz in Ihrem Zielland nicht verfügbar ist.
Was passiert mit meinen Schweizer Renten und meinem Altersguthaben, wenn ich die Schweiz verlasse?
Ihre Staatsbürgerschaft und das Land, in das Sie ziehen, bestimmen, ob Sie weiterhin eine Schweizer Rente beziehen können und ob Sie Ihr Schweizer Altersguthaben vorzeitig beziehen können. Die Regeln sind in Tabelle 2 aufgeführt.
Tabelle 2: Schweizer Renten und Altersvorsorge
Situation |
EFTA, EU oder
Vereinigtes Königreich |
Anderes Land oder
Gebiet, mit dem
die Schweiz ein
Sozialversicherungs
-abkommen
abgeschlossen hat * |
Staat ohne
Sozialversicherungs
-abkommen
mit der Schweiz |
1. Säule (schweizerische AHV-Altersrenten und IV-Invalidenrenten) |
Staatsbürger der
Schweiz, des
Vereinigten Königreichs,
der EFTA, der EU |
Wenn Sie die Schweiz
verlassen, können Sie
keine AHV-Beiträge mehr
bezahlen.
Bei Erreichen
des Rentenalters können
Sie eine Altersrente der
AHV beantragen. |
Sie können beantragen,
weiterhin freiwillig Beiträge
an die AHV und IV zu
zahlen.
Sie können bei
Erreichen des Rentenalters
eine Altersrente der AHV
beantragen.
Wenn Sie
bereits eine AHV- oder
IV-Rente beziehen,
erhalten Sie diese auch
nach Verlassen der
Schweiz weiter. |
Sie können beantragen,
weiterhin freiwillig Beiträge
an die AHV und IV zu zahlen.
Sie können bei Erreichen
des Rentenalters eine
Altersrente der AHV
beantragen. |
Staatsangehörige
eines anderen Landes,
mit dem die Schweiz
ein
Sozialversicherungs
-abkommen
abgeschlossen hat * |
Bei Erreichen des Rentenalters können Sie eine Altersrente der AHV beantragen.
Wenn Sie bereits eine Rente der AHV oder der IV beziehen, erhalten Sie diese auch
nach Verlassen der Schweiz weiter.**
Staatsangehörige von Australien, Brasilien, China, Indien, den Philippinen, Südkorea,
Tunesien und Uruguay können sich unter bestimmten Voraussetzungen die einbezahlten
Beiträge an die AHV zurückerstatten lassen. *** |
Staatsangehörige
eines Landes, mit
dem die Schweiz kein
Sozialversicherungs
-abkommen
abgeschlossen hat |
Im Rentenalter können Sie keine AHV-Rente beantragen.
Wenn Sie bereits eine AHV- oder IV-Rente beziehen, erhalten Sie diese nicht mehr,
wenn Sie die Schweiz verlassen.
Sie können die Rückerstattung der AHV-Beiträge beantragen. *** |
Säule 2 (Schweizer Pensionskassen) |
Staatsangehörige
aller Länder |
Die obligatorischen
Leistungen der
schweizerischen
Pensionskasse (Säule 2a)
können Sie erst
beziehen, wenn Sie das
Rentenalter erreicht haben
oder die Voraussetzungen
für einen Vorbezug erfüllen.
Sofern Sie nicht als
Grenzgänger weiterhin in
der Schweiz arbeiten,
müssen Sie Ihre
Leistungen in eine
Schweizer
Freizügigkeitsstiftung
einzahlen. ****
Sie können freiwillige
Vorsorgeleistungen
(Säule 2b) beziehen. |
Sie können Ihre
Leistungen aus der
schweizerischen
Pensionskasse
vollständig beziehen.
Sie haben auch die
Möglichkeit, Ihre
Leistungen in einer
schweizerischen
Freizügigkeitsstiftung
zu belassen, bis Sie
das schweizerische
Rentenalter erreicht
haben. |
Sie können Ihre
Leistungen aus der
schweizerischen
Pensionskasse
vollständig beziehen.
Sie haben auch die
Möglichkeit, Ihre
Leistungen in einer
schweizerischen
Freizügigkeitsstiftung
zu belassen, bis Sie
das schweizerische
Rentenalter erreicht
haben. |
Säule 3a (steuerbegünstigtes Schweizer Alterssparen) |
Staatsangehörige
aller Länder |
Sie können Ihre
Leistungen aus der
schweizerischen
Pensionskasse
vollständig beziehen.
Sie haben auch die
Möglichkeit, Ihre
Ersparnisse aus der
Säule 3a bis zum
Erreichen des schweizerischen
Rentenalters in einer
schweizerischen
Vorsorgestiftung zu
belassen. |
Sie können Ihre
Leistungen aus der
schweizerischen
Pensionskasse
vollständig beziehen.
Sie haben auch die
Möglichkeit, Ihre
Ersparnisse aus der
Säule 3a bis zum
Erreichen des
schweizerischen
Rentenalters in
einer schweizerischen
Vorsorgestiftung zu
belassen. |
Sie können Ihre
Leistungen aus der
schweizerischen
Pensionskasse
vollständig beziehen.
Sie haben auch die
Möglichkeit, Ihre
Ersparnisse aus der
Säule 3a bis zum
Erreichen des
schweizerischen
Rentenalters in einer
schweizerischen
Vorsorgestiftung zu
belassen. |
* Albanien, Australien, Bosnien and Herzegowina, Brasilien, Chile, China, Indien, Israel, Japan, Kanada, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien, Philippinen, San Marino, Serbien, Südkorea, Tunesien, Turkei, Uruguay, Vereinigtes Königreich, Vereinigte Staaten von Amerika.
** Israelische Staatsangehörige können nur dann eine schweizerische AHV-Rente beziehen, wenn sie in Israel wohnen.
*** Eine Rückerstattung ist nicht möglich, wenn Sie mit einem Staatsangehörigen der Schweiz oder eines EU- oder EFTA-Staates verheiratet sind. Wenn Sie Kinder unter 25 Jahren haben, die in der Schweiz bleiben, können Sie eine Rückerstattung nur beantragen, wenn diese erwachsenen Kinder eine Erstausbildung abgeschlossen haben. Wenn Sie vor dem Verlassen der Schweiz bereits eine Rente bezogen haben, wird die bereits bezogene Rente vor der Auszahlung der Rückvergütung abgezogen. Um eine AHV-Rückerstattung zu beantragen, wenden Sie sich bitte an folgende Stelle: Schweizerische Ausgleichskasse SAK, AHV-Leistungen, Av. Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Schweiz.
Wichtig: Auch wenn Sie nach dem Wegzug aus der Schweiz weiterhin eine AHV-Rente beziehen können, erhalten Sie keine allfälligen Ergänzungsleistungen. Sie erhalten nur noch Ihre Grundrente.
Muss ich Steuern in der Schweiz zahlen, wenn ich meine Vorsorgegelder beziehe?
AHV-Rückvergütungen unterliegen einer kantonalen Quellensteuer im Kanton Genf, wo sich die Schweizerische Ausgleichskasse befindet. Sie können die Rückerstattung der Schweizer Quellensteuer beantragen, wenn Sie nachweisen, dass Sie in Ihrem neuen Wohnland steuerlich ansässig sind.
Für Vorsorgeguthaben der zweiten Säule und der dritten Säule erhebt der Kanton, in dem die Pensionskasse, die Freizügigkeitsstiftung oder die Vorsorgestiftung der dritten Säule ihren Sitz hat, eine Quellensteuer. Die Quellensteuersätze sind von Kanton zu Kanton unterschiedlich.
Wenn das Land, in das Sie umziehen, ein gültiges Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit der Schweiz hat, können Sie die Schweizer Quellensteuer zurückfordern, indem Sie nachweisen, dass Sie die bezogenen Gelder im neuen Wohnsitzland deklariert haben. Die folgenden Karten zeigen Ihnen, welche Länder mit der Schweiz ein DBA abgeschlossen haben, das Ihnen die Rückforderung der Schweizer Quellensteuer ermöglicht.
Sofern kein einschlägiges Doppelbesteuerungsabkommen besteht, empfiehlt es sich, die Pensionskassenleistungen und/oder das Guthaben aus der Säule 3a vor dem Bezug in einen Kanton mit tiefer Quellensteuer auf Vorsorgegelder zu transferieren. Der Kanton Schwyz hat zurzeit die tiefsten Quellensteuersätze.
Bei der Wahl einer Freizügigkeitsstiftung der zweiten Säule oder einer Vorsorgestiftung der Säule 3a in einem Tiefsteuerkanton ist es wichtig, die Gebühren für den Vorbezug bei Wegzug aus der Schweiz oder bei Wohnsitznahme im Ausland zu prüfen. Diese Gebühren sind auf den Informationsseiten der Angebote im Freizügigkeitskonto-Vergleich und im Säule-3a-Konto-Vergleich von moneyland.ch aufgeführt.
Wenn Sie sich dafür entscheiden, Ihr Altersguthaben bis zur Pensionierung in der Schweiz zu belassen, ist es wichtig, die richtige Lösung für Ihr Freizügigkeits- oder Säule-3a-Guthaben zu wählen. Wenn Sie das Geld in absehbarer Zeit beziehen möchten, empfiehlt sich das Freizügigkeitskonto oder das Säule-3a-Sparkonto mit der höchsten Verzinsung. Wenn Sie hingegen Ihr Altersguthaben für längere Zeit (zum Beispiel zehn Jahre oder länger) in der Schweiz belassen, können Sie einen kostengünstigen Vorsorgefonds oder einen Robo-Advisor in Betracht ziehen.
Werden meine Schweizer Renten in der Schweiz besteuert?
AHV-Renten werden derzeit in voller Höhe und ohne Abzug der Schweizer Quellensteuer ausbezahlt. Das bedeutet, dass Sie Ihre AHV-Rente in vollem Umfang erhalten, unabhängig davon, in welchem Land Sie leben.
Dies gilt nicht für Renten aus der beruflichen Vorsorge (zweite Säule). Je nachdem, in welchem Land Sie leben, kann von den Pensionskassen eine Schweizer Quellensteuer abgezogen werden. In vielen Fällen können Sie diese Schweizer Quellensteuer zurückfordern, wenn Sie nachweisen, dass sie die Rente in Ihrem Wohnland deklariert und versteuert haben. Ob von Ihren Schweizer Renten eine Quellensteuer abgezogen wird oder nicht, können Sie der untenstehenden Karte entnehmen.
Kann ich meine Invalidenrente weiter beziehen, wenn ich die Schweiz verlasse?
Das kommt darauf an. Wenn Sie eine IV-Rente beziehen, hängt es von verschiedenen Faktoren ab, ob Sie nach dem Umzug ins Ausland weiterhin Recht auf die Leistungen haben.
Tabelle 3: Bezug einer schweizerischen IV-Invalidenrente im Ausland
Situation |
EFTA |
EU |
Andere Länder |
Invaliditätsgrad zwischen 40 und 49 Prozent |
Schweizer
Staatsangehörige |
Schweizerinnen und Schweizer
können ihre Schweizer
IV-Rente weiter beziehen,
wenn sie in einen EFTA-Staat
ziehen. |
Schweizerinnen und Schweizer
können ihre Schweizer
IV-Rente weiter beziehen,
wenn sie in einen EU-Staat
ziehen. |
Kein Anspruch |
Staatsangehörige
eines EFTA-Landes |
Staatsangehörige eines
EFTA-Landes können nach
einem Umzug in ein EFTA-Land
weiterhin eine Schweizer
IV-Rente beziehen. |
Kein Anspruch |
Kein Anspruch |
Staatsangehörige
eines EU-Landes |
Kein Anspruch |
Staatsangehörige eines
EU-Landes können ihre
Schweizer IV-Rente
weiter beziehen, wenn sie in
ein EU-Land ziehen. |
Kein Anspruch |
Staatsangehörige
aller anderen Länder |
Staatsangehörige aller
anderen Länder erhalten
nach Verlassen der Schweiz
keine IV-Rente mehr. |
Staatsangehörige aller
anderen Länder erhalten
nach Verlassen der Schweiz
keine IV-Rente mehr. |
Staatsangehörige aller
anderen Länder erhalten
nach Verlassen der Schweiz
keine IV-Rente mehr. |
Invaliditätsgrad von 50 Prozent bis 100 Prozent |
Schweizer
Staatsangehörige |
Schweizer Staatsangehörige können unabhängig von ihrem Wohnsitz
weiterhin eine Schweizer IV-Rente beziehen. |
Staatsangehörige
von Ländern, mit
denen die Schweiz
ein entsprechendes
Sozialversicherungs-
abkommen
abgeschlossen hat * |
Staatsangehörige von Ländern, mit denen die Schweiz ein entsprechendes
Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, können unabhängig
von ihrem Wohnsitz weiterhin eine Schweizer IV-Rente beziehen. |
Staatsangehörige
aller anderen Länder |
Staatsangehörige aller anderen Länder erhalten nach Verlassen der
Schweiz keine IV-Rente mehr. |
* Israelische Staatsangehörige können nur dann weiterhin eine IV-Rente beziehen, wenn sie in Israel wohnen. Die Sozialversicherungsabkommen mit bestimmten Ländern lassen eine fortlaufende Auszahlung einer Schweizer IV-Rente nicht zu. In diesem Fall können Sie in der Regel eine Rückerstattung der ausstehenden IV-Leistungen beantragen.
Wichtig: Auch wenn Sie nach dem Wegzug aus der Schweiz weiterhin eine Invalidenrente der IV beziehen können, erhalten Sie keine allfälligen Ergänzungsleistungen und keine Leistungen für Hilfsmittel und Eingliederungsmassnahmen mehr. Sie erhalten nur noch Ihre Grundrente.
Erhalte ich meine Schweizer Hinterlassenenrente weiter, wenn ich das Land verlasse?
Ja, Sie können Ihre AHV-Hinterlassenenrente weiter beziehen, unabhängig von Ihrer Staatsangehörigkeit und dem Land, in das Sie ziehen.
Vorübergehender Aufenthalt im Ausland
Die obigen Informationen gelten in erster Linie, wenn Sie die Schweiz definitiv verlassen. Bei einem vorübergehenden Aufenthalt im Ausland gestaltet sich die Situation anders.
Wenn Sie von Ihrem Schweizer Arbeitgeber vorübergehend ins Ausland entsandt werden, um dort zu leben und zu arbeiten, können Sie bei der Schweizer Sozialversicherung angemeldet bleiben. In diesem Fall haben Sie weiterhin Anspruch auf die obligatorische Krankenversicherung, die Schweizer Familienzulagen, die Schweizer Unfallversicherung, die Schweizer Arbeitslosenversicherung, die Pensionskasse, die Schweizer Erwerbsersatzordnung sowie die AHV und IV. Ihr Schweizer Arbeitgeber zahlt weiterhin seinen Anteil an den Sozialversicherungs- und Pensionskassenbeiträgen.
In vielen Fällen können Sie einen Teilwohnsitz in der Schweiz behalten, auch wenn Sie sich als Student vorübergehend im Ausland aufhalten.
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